Am 1.1.2025 treten weite Teile des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes in Kraft. Dieses bringt einige erfreuliche Änderungen für Verwalter mit sich. Unter anderem verkürzt der Gesetzgeber die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre und regelt das Entfallen der Pflicht zur Vorlage von Papierbelegen im Rahmen der Betriebskostenabrechnungsprüfung durch die Mieter.
Welche Ziele werden mit dem neuen Gesetz verfolgt?
Das Gesetz hat zum Ziel, Abläufe und Vorschriften zu vereinfachen, damit Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer im Tagesgeschäft künftig mehr Zeit für ihre wesentlichen Aufgaben gewinnen. Dies geht aus der Gesetzesbegründung hervor. Die Bundesregierung, die das Gesetz initiiert hat, erwartet jährliche finanzielle Entlastungen von rund 944 Millionen Euro.
Insbesondere in Zeiten der Personalknappheit stellt das Gesetz eine wichtige Maßnahme zur Ressourcenschonung dar.
Welche Regelungen sind für Immobilienverwalter besonders relevant?
Arbeitsrecht
Für Verwalter, die Mitarbeiter beschäftigen, bringt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz insbesondere weitreichende Änderungen im Hinblick auf das Arbeitsrecht mit sich, die es nun zu kennen gilt.
Besonders das Nachweisgesetz hatte bei den Arbeitgebern für Unmut gesorgt, als am 1.8.2022 die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umgesetzt wurde. Diese Änderung führte zu einer erheblichen Erweiterung und Verschärfung der Nachweispflichten für Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsvertrag. Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Nachweisgesetzes sollen die Formerfordernisse nun entsprechend angepasst werden.
Das Bürokratieentlastungsgesetz bringt hierbei zahlreiche Erleichterungen insbesondere durch den Verzicht auf die bisher erforderliche Schriftform mit sich. Stattdessen kann künftig schlicht die Textform verwendet werden.
Arbeitsverträge per E-Mail nun möglich
Nach der geänderten Rechtslage können Arbeitsverträge nun ebenfalls problemlos per E-Mail abgeschlossen werden. Die Gesetzesänderung erlaubt es, die Niederschrift nach § 2 NachwG in Textform zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Voraussetzung ist aber, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist sowie gespeichert und ausgedruckt werden kann. Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Auch Zeugnisse können künftig in elektronischer Form ausgestellt werden.
Wichtige Ausnahme
Von diesen Erleichterungen sind die Wirtschaftsbereiche und -zweige ausgenommen, die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführt sind. In diesen Sektoren wird die Aufrechterhaltung der Schriftform weiterhin zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingend notwendig erachtet. Dazu gehört unter anderem auch das Baugewerbe.
Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Rentnern
Gerade in der Verwalterbranche, die von Überalterung geplagt ist, kann diese Neuregelung für Entlastung sorgen.
In § 41 SGB VI wird ein neuer Absatz 2 eingeführt, der eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vorsieht, wenn die Befristung auf eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze abzielt. Für solche Vereinbarungen bezüglich Altersgrenzen ist künftig die Textform gemäß § 126b BGB ausreichend. Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht diese Altersgrenzenvereinbarungen rechtlich als Befristungen des Arbeitsvertrags klassifiziert, was sie dem Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unterwarf.
Für alle anderen Arten von Befristungen bleibt das Schriftformerfordernis aufgrund der notwendigen Schutzfunktion jedoch bestehen.
Änderungen im Mietrecht
Mietverträge und Kündigungswiderspruch in Textform
Künftig sollen Mieter bei Vorliegen eines Härtefalls problemlos einer Kündigung in Textform widersprechen dürfen und entsprechend eine Fortsetzung des Mietverhältnisses fordern können. Zuvor war auch hier die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Die Regelung des § 574b BGB wird entsprechend geändert.
Abschluss von Gewerberaummietverträgen
Auswirkungen auf die Praxis haben die Änderungen vor allem für das Abschließen von Gewerberaummietverträgen. Da der Marktstandard in der Gewerberaummiete das Schließen von befristeten Mietverträgen ist, gibt es hier nun größere Spielräume beim Vertragsabschluss, die insbesondere in der gelebten Praxis für Erleichterungen sorgen werden. Bislang galt, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen werden sollte, gem. § 550 BGB der Schriftform bedurfte. Wurde dies nicht berücksichtigt, galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und war somit unbefristet. Umgesetzt sah das dann oftmals so aus, dass ein Vertrag ausgedruckt wurde, nur um händisch unterzeichnet und nach beiderseitiger Unterschrift durch die Vertragsparteien wieder zwecks Ablage eingescannt zu werden. Das war weder effizient noch nachhaltig. ...