(1) 1Bezieht sich eine nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangte Auskunft auf personenbezogene Daten, die an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, das Bundesministerium der Verteidigung oder eine Behörde seines nachgeordneten Bereichs übermittelt wurden, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig. 2Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist hierüber der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.
(2) 1Die Verantwortlichen können die Erteilung einer Auskunft ablehnen, soweit und solange
1. |
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder |
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die Auskunft die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder |
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die Auskunft dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird. |
2Weiterhin kann die Erteilung einer Auskunft über personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen eine Verarbeitung zu anderen Zwecken geschützt sind, abgelehnt werden, wenn die Erteilung der Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 3Die Erteilung einer Auskunft unterbleibt, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, oder der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(4) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.