Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
Neue Regeln für Energieausweise von Wohngebäuden, die verkauft oder neu vermietet werden. Nachweise, die 2011 ausgestellt wurden, könnten ungültig sein.
Seit dem 1.5.2021 sind die verschärften Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden in Kraft. Neu ausgestellte Nachweise müssen dann zusätzliche Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilien enthalten – dazu gehören auch Angaben zur Höhe der Treibhausgas-Emissionen (CO2). Relevant werden die Änderungen für Energieausweise, die im Jahr 2011 oder früher ausgestellt worden sind, da die Nachweise nur 10 Jahre lang gültig sind.
Der Ausweis (oder eine Kopie) muss vorgelegt werden, wenn ein beheiztes und dauerhaft genutztes Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Wer seine Wohnung oder sein Haus selbst bewohnt und es nicht verkaufen oder neu vermieten will, braucht auch keinen neuen Ausweis. Auch bei Nutzflächen von weniger als 50 qm wird der Ausweis nicht verlangt. Die neuen Regeln gelten nun explizit auch für Makler.
Gesetzliche Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1.11.2020 in Kraft getreten ist. Davor galten die Vorschriften für Energieausweise der EnEV 2014 die von den Eigentümern noch bis zum 30.4.2021 angewendet werden durfte.
Rechtslage ab Mai 2021 – Überblick
Das GEG baut beim Energieausweis auf die Vorschriften der EnEV 2014 auf. Es gibt aber auch ein paar neue Regeln, die Eigentümer von Wohnraum künftig beachten müssen.
Die CO2-Emissionen im Energieausweis
Bisher musste der CO2-Fußabdruck nicht aufgeführt werden. Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO2-Fußabdruck deutlicher darstellen. Berechnet werden die Emissionen aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes.
Wie gehabt wird es grundsätzlich die Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis geben. Beide Varianten gelten 10 Jahre. Bei Verbrauchsausweisen sind Eigentümer in Zukunft verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie zu machen.
Verbrauchsausweis: Eigentümer dürfen geeignete Fotos einreichen
Was bislang bei Bedarfsausweisen schon der Fall ist, gilt seit Mai jetzt auch bei Verbrauchsausweisen: Eigentümer müssen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben, inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden. Neu ist auch: Die Aussteller der Verbrauchsausweise können die Gebäude weiterhin vor Ort prüfen, es reichen aber für die Bewertung Fotos aus, wenn sie geeignet sind, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
Stellen Eigentümer Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Aussteller von Energieausweisen müssen die Informationen sorgfältig prüfen und dürfen sie nur verwenden, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht.
Makler: Energieausweispflicht und Immobilienanzeige
Die Pflicht, bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt in Zukunft auch für Immobilienmakler.
WEG: Hausverwaltung muss Energieausweis beantragen
Bei einer WEG ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Energieausweis zu beantragen. An den Kosten werden alle Eigentümer beteiligt.
Bußgelder bei Verstößen
Die novellierte EnEV 2014 hatte die Energieausweis-Pflicht bereits verschärft. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben in dieser Form auch erhalten. Die Veröffentlichungspflicht gilt für Inserate in Zeitungen und auf kostenpflichtigen Internetseiten. In den Annoncen sind folgende Kenndaten aus dem Energieausweis verpflichtend: Das Baujahr des Gebäudes, die Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, die Angabe des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs und die Art des Energieausweises.
Legt der Eigentümer einen nach dem 1.5.2014 (EnEV 2014) ausgestellten Energieausweis vor, entfallen die Angaben zum Energiebedarf, zum Energieverbrauch und zum Energieträger. Die seitdem genutzten Effizienzklassen A+ (Effizienzhaus 40) bis H (nicht modernisiert) ersetzen diese Daten im Inserat. Verstöße gegen diese Pflichten werden seit Mai 2015 mit Bußgeldern von bis zu 15.000 EUR geahndet.
Der Energieausweis muss Miet- und Kaufinteressenten bei Besichtigung vorgelegt werden, nicht erst bei der Vertragsverhandlung. Alternativ kann der Ausweis sichtbar ausgehängt werden.