Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 und 2. Antrag auf Nichtigerklärung. Anschlussrechtsmittel. Gemeinschaftswortmarke MANPOWER. Absolute Eintragungshindernisse. Beschreibender Charakter. Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft
Beteiligte
Powerserv Personalservice / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Powerserv Personalservice GmbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel der Powerserv Personalservice GmbH wird zurückgewiesen.
2. Das Anschlussrechtsmittel der Manpower Inc. wird zurückgewiesen.
3. Die Powerserv Personalservice GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingegangen am 15. Dezember 2008,
Powerserv Personalservice GmbH mit Sitz in Sankt Pölten (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Manpower Inc. mit Sitz in Milwaukee (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: A. Bryson, Barrister, im Auftrag von V. Marsland, Solicitor,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans und P. Kūris (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Powerserv Personalservice GmbH (im Folgenden: Powerserv oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower (MANPOWER) (T-405/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Juli 2005 (Sache R 499/2004-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sah vor:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”
Rz. 3
Art. 51 („Absolute Nichtigkeitsgründe”) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautete:
„(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
- wenn sie den Vorschriften des Artikels 5 oder des Artikels 7 zuwider eingetragen worden ist;
- wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
(2) Ist die Gemeinschaftsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.”
Rz. 4
Art. 74 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen”) Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:
„In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.”
Rz. 5
Die Verordnung Nr. 40/94 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden. Gleichwohl findet auf den vorliegenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 6
Am 26. März 1996 meldete die Manpower Inc. (im Folgenden: Manpower) beim HABM die Gemeinschaftswortmarke MANPOWER für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geände...