Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane
Beteiligte
Deutsche Post und DHL Express (ehemals DHL International) / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Deutsche Post AG und die DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl, tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 20. August 2004,
Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,
DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl, mit Sitz in Rozzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Poste Italiane SpA, Prozessbevollmächtigte: A. Sandulli und A. Fratini, avvocati, sowie B. O'Connor, Solicitor,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter E. Juhász und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Gesellschaft deutschen Rechts Deutsche Post AG (im Folgenden: DP) und die Gesellschaft italienischen Rechts DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl (im Folgenden: DHL), die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02 (Deutsche Post und DHL/Kommission, Slg. 2004, II-1565, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282, S. 29, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.
2 Die Italienische Republik und die Poste Italiane SpA (im Folgenden: Poste Italiane), im ersten Rechtszug Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben.
Sachverhalt
3 Die Kommission erließ nach Durchführung des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG am 12. März 2002 die streitige Entscheidung. In dieser an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung befand sie u. a., dass die in den Jahren 1994 bis 1999 von den italienischen Behörden an Poste Italiane gezahlten öffentlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 17 960 Milliarden ITL (9,28 Milliarden Euro) keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dargestellt hätten.
4 Die beiden Rechtsmittelführerinnen DP und DHL, an der DP seit 1998 eine Beteiligung hält, die im Jahr 2002 zu einer Mehrheitsbeteiligung aufgestockt wurde, sind auf dem italienischen Markt der für den Wettbewerb geöffneten Postdienste tätig. DHL ist auf dem italienischen Markt für nationale und internationale Expressdienstleistungen zur Beförderung von Dokumenten und Paketen tätig. Die DP-Gruppe besteht aus folgenden Gesellschaften, die auf dem italienischen Markt der für den Wettbewerb geöffneten Postdienste tätig sind:
- der Deutsche Post Srl, die in Italien nationale und internationale Paket- und Logistik/Warehousing-Dienstleistungen anbietet,
- der Deutsche Post Global Mail GmbH, die Inhaberin einer Lizenz zur Erbringung u. a. von Dienstleistungen im Bereich der Einsammlung, der Beförderung, der Sortierung und der Zustellung von Briefen und Paketen ist, und
- der Danzas Italia SpA, die für den italienischen Markt integrierte Logistikleistungen auf dem Land-, Luft- und Seeweg anbietet.
5 Die Rechtsmittelführerinnen waren am förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG, das dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausging, nicht beteiligt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
6 Mit am 5. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie warfen der Kommission im Wesentlichen vor, gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen zu haben, da sie Poste Italiane begünstigt habe, indem sie die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen genehmigt habe, während ähnliche Beihilfen der deutschen Behörden an DP mit der Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten de...