Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Internationale Registrierung. Protokoll zum Madrider Abkommen. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 146. Gleiche Wirkungen einer internationalen Registrierung und einer Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft. Verordnung (EG) Nr. 1383/2003. Art. 5 Abs. 4. Waren, die im Verdacht stehen, eine Marke zu verletzen. Tätigwerden der Zollbehörden. Inhaber einer Gemeinschaftsmarke. Anspruch auf Tätigwerden auch in anderen Mitgliedstaaten als dem der Antragstellung. Ausweitung auf den Inhaber einer internationalen Registrierung
Beteiligte
Bundesfinanzdirektion Südost |
Tenor
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist im Licht von Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer international registrierten Marke ermöglicht, ebenso wie der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke ein Tätigwerden der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats, in dem er den Antrag stellt, herbeizuführen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2008, in dem Verfahren
Zino Davidoff SA
gegen
Bundesfinanzdirektion Südost
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. Makarczyk und L. Bay Larsen (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Zino Davidoff SA, vertreten durch Rechtsanwalt U. Hildebrandt,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Solnado Cruz als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Krämer und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7), und Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. L 296, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zino Davidoff SA (im Folgenden: Davidoff) und der Bundesfinanzdirektion Südost, der einen Antrag von Davidoff auf Grenzbeschlagnahme von Waren betrifft, die im Verdacht stehen, international registrierte Marken von Davidoff zu verletzen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 bestimmt:
„(1) In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Zollbehörden tätig werden können, wenn Waren in folgenden Situationen im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen:
- wenn sie … zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;
- wenn sie im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt werden, die … in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die in ein Nichterhebungsverfahren … überführt werden, deren … mitteilungspflichtige Wiederausfuhr im Gange ist oder die in eine Freizone oder ein Freilager … verbracht werden.
(2) In dieser Verordnung sind ferner die Maßnahmen festgelegt, die von den zuständigen Behörden zu treffen sind, wenn die in Absatz 1 genannten Waren erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen.”
Rz. 4
Art. 2 der Verordnung Nr. 1383/2003 sieht vor:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind ‚Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen’:
‚nachgeahmte Waren’, das heißt:
i) Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der Marke oder dem Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen M...