Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG. Richtlinie 98/34/EG. Normen und technische Vorschriften. Nationale Regelung für elektrische, elektromechanische und elektronische Computerspiele. Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Art. 228 EG. Finanzielle Sanktionen
Beteiligte
Kommission / Griechenland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Dadurch, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 geändert hat, mit denen unter Androhung der in den Art. 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein Verbot eingeführt wurde, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, hat die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft” ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem erwähnten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.
3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft” einen Pauschalbetrag von drei Millionen Euro zu zahlen.
4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 10. März 2008,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou, V. Karra und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klage,
- festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Art. 8 der Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341), erforderlichen Maßnahmen erlassen hat;
- die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft” für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Tag der vollständigen Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro zu zahlen;
- die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft” für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ab dem 26. Oktober 2006 und bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland, falls diese vorher erfolgt, einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro zu zahlen;
- der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 3037/2002 (FEK A' 174/30.7.2002) mit der Überschrift „Verbot des Betreibens oder der E...