Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Fahrer, der für den Unfall verantwortlich ist, in dessen Folge seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin verstarb. Nationale Regelung, wonach der für den Unfall verantwortliche Fahrer keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens hat
Normenkette
Richtlinie 72/166/EWG; Richtlinie 84/5/EWG; Richtlinie 90/232/EWG
Beteiligte
José Joaquim Neto de Sousa |
Tenor
Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, in dessen Folge seine mitfahrende Ehegattin verstorben ist, keinen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens hat, den er infolge des Todes seiner Ehegattin erlitten hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) mit Entscheidung vom 7. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2016, in dem Verfahren
José Joaquim Neto de Sousa
gegen
Estado português
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Estado português, vertreten durch M. E. Duarte Rodrigues als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und S. Jaulino als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Zweite Richtlinie) und der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1990, L 129, S. 33, im Folgenden: Dritte Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn José Joaquim Neto de Sousa und dem Estado português (Portugiesischer Staat) wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Unionsrecht, der dem Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) zuzurechnen sei.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Mit der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) wurden die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1, im Folgenden: Erste Richtlinie) sowie die Zweite und die Dritte Richtlinie aufgehoben. In Anbetracht des Zeitraums, in den der im Ausgangsverfahren maßgebliche Sachverhalt fällt, sind die aufgehobenen Richtlinien dennoch zu berücksichtigen.
Rz. 4
In Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie hieß es:
„Jeder Mitgliedstaat trifft … alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.”
Rz. 5
Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie bestimmte:
„Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.”
Rz. 6
Art. 3 der Zweiten Richtlinie lautete:
„Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, d...