Entscheidungsstichwort (Thema)
Fischerei. Verordnung (EG) Nr. 27/2005. Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten. Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien. Ende der Übergangszeit. Erfordernis der relativen Stabilität. Diskriminierungsverbot. Neue Fangmöglichkeiten. Zulässigkeit
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 29. März 2005,
Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa und A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Florindo Gijón und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Jimeno Fernández und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lóhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2007,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. 2005, L 12, S. 1), soweit diese Verordnung ihm nicht bestimmte Quoten in den Gemeinschaftsgewässern der Nord- und der Ostsee zuteilt.
Rechtlicher Rahmen
Die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge
2 Die Art. 156 bis 166 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) regeln insbesondere den Zugang spanischer Fischereifahrzeuge zu den Gemeinschaftsgewässern und deren Ressourcen. Aus Art. 166 ergibt sich, dass diese Regelung während eines Zeitraums galt, der am 31. Dezember 2002 endete (im Folgenden: Übergangszeit oder Übergangszeitraum).
Die Verordnungen (EWG) Nrn. 170/83 und 172/83
3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) hat der Gesetzgeber Regeln für die Aufteilung der globalen Fangmenge auf die Mitgliedstaaten aufgestellt. Ziel des Rates der Europäischen Union war es insbesondere, zu einer relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten beizutragen. Nach den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 dieser Verordnung ist der Begriff der relativen Stabilität im Sinne des Ziels zu verstehen, unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete zu achten, deren Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.
4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) nahm der Rat zum ersten Mal die Aufteilung der verfügbaren Bestände in den Gemeinschaftsgewässern vor (im Folgenden: ursprüngliche Aufteilung).
5 Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 172/83 ergibt sich, dass der Rat, um eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Bestände zu ermöglichen, die herkömmlichen Fischereitätigkeiten, die spezifischen Erfordernisse der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und den Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern ganz besonders berücksichtigt hat.
6 Der für diese Aufteilung berücksichtigte Bezugszeitraum ist der Zeitraum von 1973 bis 1978 (im Folgenden: ursprünglicher Bezugszeitraum).
Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92
7 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 170/83 aufgehoben. Sie enthält eine De...