Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Richtlinie 79/409/EWG. Umsetzungsmaßnahmen
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;
- Art. 5 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;
- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in Oberösterreich;
- Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;
- Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/409 in folgenden Bundesländern für folgende Arten:
- in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,
- in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,
- in Vorarlberg für den Birkhahn und
- im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;
- Art. 8 der Richtlinie 79/409 in Niederösterreich;
- Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;
- Art. 11 der Richtlinie 79/409 in Niederösterreich.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. Dezember 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Lang, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der EWG-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt deren Nutzung. In Art. 1 Abs. 2 wird präzisiert, dass die Richtlinie für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume gilt.
3 Art. 5 der Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
- des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
- der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
- des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
- ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
- des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.”
4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie untersagt den Handel mit geschützten Vogelarten mit folgenden Worten:
„Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne Weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.”
5 In Anhang III Teile 1 und 2 der Richtlinie sind die Arten aufgezählt, für die nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie das Verkaufsverbot ...