Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsbürgerschaft. Regelung eines Sportverbands. Teilnahme eines Amateursportlers an nationalen Meisterschaften eines Mitgliedstaats, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt. Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Einschränkung der Freizügigkeit
Normenkette
AEUV Art. 18, 21, 165
Beteiligte
Deutscher Leichtathletikverband e. V |
Tenor
Die Art. 18, 21 und 165 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung” bzw. „ohne Wertung” teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Darmstadt (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2018, in dem Verfahren
TopFit e. V.,
Daniele Biffi
gegen
Deutscher Leichtathletikverband e. V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, J. Malenovský, C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von TopFit e. V. und Herrn Biffi, vertreten durch Rechtsanwalt G. Kornisch,
- des Deutschen Leichtathletikverbands e. V., vertreten durch Rechtsanwalt G. Engelbrecht,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und I. Rubene als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 21 und 165 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den der TopFit e. V und Herr Daniele Biffi gegen den Deutschen Leichtathletikverband e. V. (im Folgenden: DLV) führen. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen für die Teilnahme an nationalen Meisterschaften im Amateursport in der Kategorie der Senioren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 165 AEUV, der im Titel XII „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport”) des Vertrags steht, bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) …
Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.
(2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
…
– Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.”
Ordnung des DLV
Rz. 4
§ 5.2.1 der Deutschen Leichtathletikordnung (im Folgenden: Leichtathletikordnung), der das Teilnahmerecht an Deutschen Meisterschaften betrifft, lautet in der Fassung vom 17. Juni 2016:
„Sämtliche Meisterschaften sind grundsätzlich offen für alle Athleten, die die deutsche Staatsbürgerschaft und ein gültiges Startrecht für einen deutschen Verein/[Leichtathletik-Gemeinschaft] haben.”
Rz. 5
Die Leichtathletikordnung enthielt vormals einen § 5.2.2, wonach EU-Bürger an Deutschen Meisterschaften teilnahmeberechtigt waren, wenn sie ein Startrecht für einen deutschen Verein oder eine Leichtathletik-Gemeinschaft besaßen und dieses seit einem Jahr bestand. Dieser Paragraf wurde am 17. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 6
Der 1972 geborene Herr Biffi ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 2003 in Deutschland. Er nimmt als Amateur an Laufwettbewerben in den Distanzen 60, 100, 200 und 400 m in der Kategorie Senior (über 35 Jahre) teil. Er ist Mitglied von TopFit, einem Sportverein mit Sitz in Berlin (Deutschland), der Mitglied des Berliner Leichtathletik-Verbands ist, der wiederum Mitglied des DLV ist.
Rz. 7
Der DLV is...