Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Technische Vorschriften im Glücksspielsektor. Begriff ‚technische Vorschrift’. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln. Unanwendbarkeit von Vorschriften, bei denen es sich um der Kommission nicht notifizierte technische Vorschriften handelt
Normenkette
Richtlinie 98/34/EG
Beteiligte
Naczelnik Urzędu Celnego I w Ł |
Tenor
Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter den Begriff „technische Vorschrift” im Sinne dieser Richtlinie fällt, für die die Verpflichtung zur Notifizierung gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt, deren Nichterfüllung zur Unanwendbarkeit der betreffenden Vorschrift führt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Łodzi (Bezirksgericht Lodz, Polen) mit Entscheidung vom 24. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2015, in dem Verfahren
Naczelnik Urzędu Celnego I w Ł.
gegen
G. M.,
M. S.,
Beteiligte:
Colin Wiliams sp. z o. o.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Naczelnik Urzędu Celnego I w Ł., vertreten durch M. Gruszka und M. Ziarko als Bevollmächtigte,
- von Herrn M., vertreten durch S. Sołtysik und M. Górski, adwokaci,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou und S. Lekkou als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und P. Fragoso Martins als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braga da Cruz, A. Szmytkowska, H. Tserepa-Lacombe und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen dem Naczelnik Urzędu Celnego I w Ł. (Leiter des Zollamts I in L.) einerseits und Herrn G. M. und Frau M. S. andererseits wegen einer Steuerstraftat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 1 der Richtlinie 98/34 heißt es:
„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. ‚Erzeugnis’ Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;
2. ‚Dienst’: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
…
3. ‚technische Spezifikation’ Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
…
4. ‚sonstige Vorschrift’ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
5. ‚Vorschrift betreffend Dienste’: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren...