Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. Steuer auf Versicherungsprämien. Begriff ‚Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist’. Fahrzeuge aller Art. Begriff ‚Zulassungsmitgliedstaat’. Versicherung von Seeschiffen. In das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragene Schiffe, die jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen
Normenkette
Zweite Richtlinie 88/357/EWG Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich; Richtlinie 92/49/EWG Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1
Beteiligte
The North of England P & I Association |
The North of England P & I Association Ltd |
Bundeszentralamt für Steuern |
Tenor
Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn sich Versicherungsverträge auf die Deckung verschiedener Risiken beziehen, die mit dem Betrieb von Seeschiffen verbunden sind, die in einem von einem Mitgliedstaat geführten Schiffsregister eingetragen sind, jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen, als „Zulassungsmitgliedstaat” des betreffenden Schiffes und daher als „Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist”, im Sinne dieser Bestimmungen, der die ausschließliche Befugnis hat, die im Rahmen solcher Versicherungsverträge gezahlten Prämien zu besteuern, der Mitgliedstaat anzusehen ist, der das Schiffsregister führt, in dem dieses Schiff vor allem zum Zweck des Eigentumsnachweises eingetragen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2019, in dem Verfahren
The North of England P & I Association Ltd., Rechtsnachfolgerin der Marine Shipping Mutual Insurance Company,
gegen
Bundeszentralamt für Steuern
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter N. Wahl und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters J. Passer,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der The North of England P & I Association Ltd, Rechtsnachfolgerin der Marine Shipping Mutual Insurance Company, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Möser und U. Grünwald,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls, D. Triantafyllou und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. 1988, L 172, S. 1) und von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. 1992, L 228, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen The North of England P & I Association Ltd (im Folgenden: P & I), einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, und dem Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) (im Folgenden: BZS) wegen eines Versicherungsteuerbescheids für Prämien, die zur Deckung verschiedener Risiken durch P & I im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen, die im Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen, gezahlt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Rz. 3
Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnete Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: Übereinkommen von Montego Bay...