Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde. Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben. Rückkehr eines erwerbstätigen Genossenschaftsmitglieds aus dem Mutterschaftsurlaub. Antrag auf Arbeitszeitreduzierung und Änderung der Arbeitszeiten. Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung fällt. Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Normenkette
Richtlinie 2010/18/EU
Beteiligte
Estrella Rodríguez Sánchez |
Consum Sociedad Cooperativa Valenciana |
Tenor
Das Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 33 de Barcelona (Arbeitsgericht Nr. 33 von Barcelona, Spanien) ist unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 33 de Barcelona (Arbeitsgericht Nr. 33 von Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 15. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2014, in dem Verfahren
Estrella Rodríguez Sánchez
gegen
Consum Sociedad Cooperativa Valenciana
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Consum Sociedad Cooperativa Valenciana, vertreten durch C. Durá Valero und C. Villarino Moreno, abogados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und A. Pálfy als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Roussanov als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 1 Nr. 2, von Paragraf 6 Nr. 1 und von Paragraf 8 Nr. 2 der am 18. Juni 2009 geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Folgenden: überarbeitete Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13) wiedergegeben ist.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Estrella Rodríguez Sánchez und der Consum Sociedad Cooperativa Valenciana (im Folgenden: Consum SCV) wegen deren Ablehnung eines Antrags von Frau Rodríguez Sánchez auf Anpassung ihrer Arbeitszeiten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Richtlinie 2010/18 hob mit Wirkung vom 8. März 2012 die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. 1996, L 145, S. 4) auf.
Rz. 4
In Art. 1 der Richtlinie 2010/18 heißt es:
„Mit dieser Richtlinie wird die … überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub … in Kraft gesetzt.”
Rz. 5
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 8. März 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie gewährleisten, dass die Sozialpartner die notwendigen Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt durch Vereinbarung eingeführt haben. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
…”
Rz. 6
In der Präambel der überarbeiteten Rahmenvereinbarung wird ausgeführt:
„Diese Rahmenvereinbarung … ist eine überarbeitete Fassung der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die Mindestvorschriften für den Elternurlaub als wichtige Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Förderung der Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen festlegt.
…
I. Allgemeine Erwägungen
…
3. [G]estützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 und deren Artikel 23 und 33 über die Gleichheit von Männern und Frauen bzw. die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben;
…
15. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, welche Mindestvorschriften und Regelungen für einen vom Mutterschaftsurlaub zu unterscheidenden Elternurlaub und für Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt festlegt und es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überlässt, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme dieses Rechts zu regeln, damit die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann;
…”
Rz. 7
Paragraf 1 Nr. 2 der überarbeite...