Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwelt. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase. Richtlinie 2003/87/EG. Anwendungsbereich. Einbeziehung der Anlagen des Stahlsektors. Nichteinbeziehung der Anlagen des Chemiesektors und des Sektors der Nichteisenmetalle. Gleichheitsgrundsatz
Beteiligte
Arcelor Atlantique und Lorraine u.a |
Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a |
Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie |
Ministre de l'Écologie et du Développement durable |
Tenor
Die Prüfung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 geänderten Fassung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte, soweit sie den Stahlsektor dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterwirft, ohne den Chemiesektor und den Nichteisenmetallsektor in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 8. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2007, in dem Verfahren
Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a.
gegen
Premier ministre,
Ministre de l'Écologie et du Développement durable,
Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, M. ilešič, A. Ó Caoimh und T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus und E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., vertreten durch Rechtsanwalt W. Deselaers und P. Lignières, avocat,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, L. Butel und S. Gasri als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio und I. Anagnostopoulou als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch P. Plaza García, K. Michoel und E. Karlsson als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-B Laignelot und U. Wölker als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ist vom Conseil d'État im Rahmen eines Rechtsstreits der Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. gegen den Premier ministre, den Ministre de l'Écologie et du Développement durable und den Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (den Premierminister, den Minister für Ökologie und nachhaltige Entwicklung sowie den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie) vorgelegt worden, in dem es um die Umsetzung der Richtlinie 2003/87 in das französische Recht geht.
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
Rz. 3
Am 9. Mai 1992 wurde in New York das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Rahmenübereinkommen) verabschiedet, dessen Endziel es ist, die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Am 11. Dezember 1997 verabschiedeten die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens in dessen Anwendung das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Protokoll von Kyoto), das am 16. Februar 2005 in Kraft trat.
Rz. 4
Ziel dieses Protokolls ist es, die Gesamtemissionen der Treibhausgase, zu denen Kohlendioxyd (im Folgenden: CO2) gehört, im Zeitraum von 2008 bis 2012 um mindestens 5 % unter das Niveau dieser Emissionen von 1990 zu senken. Die in Anlage I zum Rahmenübereinkommen aufgeführten Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass ihre Treibhausgasemissionen einen Prozentsatz, der ihnen durch das Protokoll von Kyoto zugeteilt wird, nicht übersteigen, wobei sie ihre Verpflichtungen gemeinsam erfüllen können....