Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Beamte. Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere. Ernennung. Einstufung in die Besoldungsgruppe. Art. 31 Abs. 2 des Statuts. Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Streitsache vermögensrechtlicher Art. Dauer des Verfahrens vor dem Gericht. Angemessener Zeitraum. Antrag auf angemessene Entschädigung
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Gogos und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. Dezember 2008,
Christos Gogos, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Waterloo (Belgien), Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und P. Katsimani, dikigoroi,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von P. I. Anestis, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet (Berichterstatter), J.-J. Kasel und M. Safjan,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. März 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gogos die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2008, Gogos/Kommission (T-66/04, Slg. ÖD 2008, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3 (im Folgenden: Einstufungsentscheidung), und der Entscheidung vom 24. November 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde, die er bei der Anstellungsbehörde gegen die Einstufungsentscheidung eingelegt hatte (im Folgenden: Beschwerdeentscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmte:
„1. Die … Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:
– Beamte der Laufbahngruppe A …: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe …
…
2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:
…
b) in den anderen Besoldungsgruppen [als den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3]:
- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;
- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.
…”
Rz. 3
Art. 32 Abs. 1 und 2 des Statuts sah vor:
„Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten.”
Rz. 4
Art. 45 Abs. 2 des Statuts lautete:
„Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf Grund eines Auswahlverfahrens zulässig.”
Rz. 5
Art. 46 Abs. 1 des Statuts bestimmte:
„Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte erhält in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.”
Rz. 6
Art. 91 Abs. 1 des Statuts lautete:
„Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 7
Der Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
„4 Christos Gogos, der seit 1981 im Dienst der Europäischen Gemeinschaften steht, wurde am 1. Oktober 1986 von der Kommission als Beamter der Laufbahngruppe B, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, eingestellt.
5 1997 nahm der Kläger an dem internen Auswahlverfahren KOM/A/17/96 für den Übergang von der Laufbahngrup...