Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verkehr. Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Direktvergabe. Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen. Voraussetzungen
Normenkette
EGV Nr. 1370/2007 Art. 5 Abs. 1-2; Richtlinie 2004/17/EG; Richtlinie 2004/18/EG
Beteiligte
Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland |
Rhenus Veniro GmbH & Co. KG |
Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH |
BVR Busverkehr Rheinland GmbH |
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ist auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge annehmen, nicht anwendbar.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2017, in den Verfahren
Rhein-Sieg-Kreis
gegen
Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH,
BVR Busverkehr Rheinland GmbH,
Beteiligte:
Regionalverkehr Köln GmbH (C-266/17),
und
Rhenus Veniro GmbH & Co. KG
gegen
Kreis Heinsberg,
Beteiligte:
WestVerkehr GmbH (C-267/17),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Rhein-Sieg-Kreises, vertreten durch Rechtsanwälte G. Landsberg und J. Struß,
- der Rhenus Veniro GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Antweiler,
- der Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Antweiler,
- der BVR Busverkehr Rheinland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Tresselt,
- des Kreises Heinsberg, vertreten durch Rechtsanwälte S. Schaefer, M. Weber und D. Marszalek,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls, P. Ondrůšek und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten erstens zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis (Deutschland) auf der einen Seite und der Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH und der BVR Busverkehr Rheinland GmbH auf der anderen Seite und zweitens zwischen der Rhenus Veniro GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rhenus Veniro) und dem Kreis Heinsberg (Deutschland) über die geplante Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 1370/2007
Rz. 3
Art. 1 „Zweck und Anwendungsbereich”) der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt:
„(1) Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte.
Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.
(2) Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten...