Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Liège – Belgien. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Leistungen. Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92. Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften. Übergangsbestimmungen. Anwendungsbereich. Rentenempfänger, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Klage gegen die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften erhoben haben. Einbeziehung. Alters- und Todesfallversicherung. Voraussetzungen für die Anwendung. Antrag des Betroffenen auf Neufeststellung. Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung. Bedeutung
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung, der Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, ist auf Rentenempfänger anzuwenden, die vor Inkrafttreten der durch die zuletzt genannte Verordnung bewirkten Änderungen bereits bei einem nationalen Gericht mit der Begründung, die nationalen Antikumulierungsvorschriften seien nicht anwendbar, Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche erhoben hatten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.
(vgl. Randnr. 26, Tenor 1)
2. Was die Form des Antrags des Betroffenen auf Neufeststellung gemäß Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung, der Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob ein Antrag auf Neufeststellung nach nationalem Recht form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften bei dem Gericht selbst zu stellen ist. Weiter hat es sich davon zu überzeugen, dass diese Anforderungen nicht weniger günstig sind als die, die für ähnliche, auf innerstaatlichem Recht beruhende Fälle gelten, und dass sie die Ausübung der den Betroffenen in der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(vgl. Randnr. 42, Tenor 2)
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 95a i.d.F. der Verordnung Nr. 1248/92
Beteiligte
Office national des pensions (ONP) |
Tenor
1. Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung, der Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, ist auf Rentenempfänger anzuwenden, die vor Inkrafttreten der durch die zuletzt genannte Verordnung bewirkten Änderungen bereits bei einem nationalen Gericht mit der Begründung, die nationalen Antikumulierungsvorschriften seien nicht anwendbar, Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche erhoben hatten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.
2. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts, zu entscheiden, ob ein Antrag auf Neufeststellung nach nationalem Recht form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften bei dem Gericht selbst zu stellen ist. Weiter hat es sich davon zu überzeugen, dass diese Anforderungen nicht weniger günstig sind als die, die für ähnliche, auf innerstaatlichem Recht beruhende Fälle gelten, und dass sie die Ausübung der den Betroffenen in der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-52/99 und C-53/99
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Cour du travail Lüttich (Belgien) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Office national des pensions (ONP)
gegen
Gioconda Camarotto (C-52/99) und
Giuseppina Vignone (C-53/99)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und P. Jann,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Office national des pensions (ONP), vertreten durch G. Perl als Bevollmächtigten,
- von G. Camarotto und G. Vignone, vertreten durch ...