Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Bildmarke mit dem Bestandteil ‚CVTC’. Anträge auf Verlängerung, die für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, gestellt werden. Nachfrist. Grundsatz der Rechtssicherheit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 47
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2015, Nissan Jidosha/HABM (CVTC) (T-572/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:136), wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2012 (Sache R 2469/2011-1) zu einem Antrag auf Verlängerung der Unionsbildmarke CVTC wird aufgehoben.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Nissan Jidosha KK im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-572/12 und im Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Mai 2015,
Nissan Jidosha KK mit Sitz in Yokohama (Japan), Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und D. Cañadas Arcas, abogada,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Nissan Jidosha KK (im Folgenden: Nissan) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2015, Nissan Jidosha/HABM (CVTC) (T-572/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:136), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2012 (Sache R 2469/2011-1) zu einem Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Unionsbildmarke CVTC abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Rz. 2
Art. 46 „Dauer der Eintragung”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in ihrer im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung sieht vor:
„Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 47 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.”
Rz. 3
Art. 47 „Verlängerung”) der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Eintragung der Unionsmarke wird auf Antrag des Inhabers oder einer hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Gebühren entrichtet worden sind.
(2) Das Amt unterrichtet den Inhaber der Unionsmarke und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Unionsmarke rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Amt haftet nicht für unterbliebene Unterrichtung.
(3) Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, einzureichen. Innerhalb dieses Zeitraums sind auch die Gebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(4) Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.
(5) Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird eingetragen.”
Rz. 4
In Art. 48 „Änderung”) der Verordnung heißt es:
„(1) Die Unionsmarke darf weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden.
…”
Rz. 5
Art. 50 „Verzicht”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„(1) Die Unionsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist.
(2) Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er eingetragen ist.
…”
Rz. 6
In Art. 81 „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand”) der Verordnung heißt es:
„(1) Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist ...