Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Zwei aufeinander folgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung bei einem Fahrer, der seine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche überträgt, die auf die Woche folgt, in der sie fällig ist. Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr
Beteiligte
Tenor
Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist in dem Sinne auszulegen, dass ein Fahrer, der seine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche überträgt, die auf die Woche folgt, in der sie fällig ist, in dieser zweiten Woche zwei aufeinander folgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung einlegen muss.
Gründe
1.
Der Sedgefield Magistrates' Court hat mit Beschluss vom 21. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmterSozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1, im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten Hume, der beschuldigt wird, gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit für Kraftfahrer verstoßen zu haben.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
Die nachstehend „Tageslenkzeit” genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben „sechs” und „sechsten” durch „zwölf” und „zwölften” ersetzt. Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, dass der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet.
4.
Artikel 8 sieht insbesondere vor:
…
(3)
In jeder Woche muss eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
…
(5)
Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 oder 5 anzuwenden ist, kann eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muss, und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.
(6)
Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.
…
Die nationale Regelung
5.
Section 96 (11A) des Transport Act 1968 (Beförderungsgesetz von 1968) stellt Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Lenkzeiten und die Arbeits- und Ruhezeiten unter Strafe.
Sachverhalt und Ausgangsverfahren
6.
Am 5. Januar 1996 wurde gegen den Angeklagten eine Anzeige erstattet, aufgrund deren er vor das vorlegende Gericht geladen wurde. Ihm wurde vorgeworfen, ein Fahrzeug, auf das die Verordnung anwendbar ist, gelenkt zu haben, ohne, wie es Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit der Definition des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung vorschreibt, nach spätestens zwölf Tageslenkzeiten zwei unmittelbar aufeinander folgende wöchentliche Ruhezeiten einzulegen. Er habe somit gegen Section 96 (11A) des Transport Act verstoßen.
7.
Der Angeklagte war Busfahrer und war aufgrund der Art seiner Tätigkeit berechtigt, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung anzuwenden. Er legte in der Zeit vom 16. bis 24. Juli 1995 keine wöchentliche Ruhezeit ein. Sodann legte er zwischen Montag, den 24. Juli und Mittwoch, den 26. Juli 1995 eine Ruhezeit von 38,5 Stunden ein. Anschließend begann er am Donnerstag, dem 3. August 1995 eine Ruhezeit von 36,5 Stunden.
8.
Der Angeklagte behauptet, er habe die wöchentliche Ruhezeit der am 17. J...