Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Unionsmarke Cystus. Nicht medizinisches Nahrungsergänzungsmittel. Teilweise Verfallserklärung. Keine ernsthafte Benutzung der Marke. Wahrnehmung des Begriffs ‚Cystus’. als beschreibende Angabe des wesentlichen Inhaltsstoffs der betreffenden Waren. Begründungspflicht
Normenkette
EGV 207/2009 Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 75
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Georgios Pandalis trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. April 2017,
Georgios Pandalis, wohnhaft in Glandorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
LR Health & Beauty Systems GmbH mit Sitz in Ahlen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Georgios Pandalis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2017, Pandalis/EUIPO – LR Health & Beauty Systems (Cystus) (T-15/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:75), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Oktober 2015 (Sache R 2839/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen LR Health & Beauty Systems und Herrn Pandalis (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Rz. 2
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) besagt in Abs. 1 Buchst. c:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können”.
Rz. 3
Art. 51 („Verfallsgründe”) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim [EUIPO] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,
a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Europäischen Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …;
…
(2) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die [Unionsmarke] eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.”
Rz. 4
Art. 64 („Entscheidung über die Beschwerde”) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:
„Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.”
Rz. 5
Art. 75 („Begründung der Entscheidungen”) der Verordnung lautet:
„Die Entscheidungen des [EUIPO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”
Richtlinie 2002/46/EG
Rz. 6
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) besagt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Nahrungsergänzungsmittel’ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln,...