Zusammenfassung
Am 14. Juni um 21 Uhr startet die Fußball-Europameisterschaft der Männer. Flaggen hängen aus den Fenstern, Fans werden zu Untermietern und auf dem Balkon steigt die Public-Viewing-Party. Doch alles hat seine (mietrechtlichen) Grenzen.
Bunte Fahnen, Wimpel und Plakate in Schwarz-Rot-Gold oder in anderen Nationalfarben sprießen in den Vorgärten, an Fenstern und auf Balkonen hervor und läuten den Countdown für die Europameisterschaft im eigenen Land ein. Für viele Fans gehört das "Flagge zeigen" zu einem echten Fußball-Sommermärchen ebenso dazu wie die Public-Viewing-Party. Was müssen Mieter oder Wohnungseigentümer im EM-Fieber beachten?
Flagge zeigen: mietrechtliche Grenzen
Grundsätzlich dürfen Mieter die Balkone nach eigenen Vorlieben gestalten. Dazu gehört auch das Aufhängen von Fahnen und Wimpeln des Lieblingsteams, wie Charlotte Peitsmeier von Koenen Bauanwälten erklärt. Die Grenzen findet das Erlaubte zum Beispiel bei einem Eingriff in die Bausubstanz. Das heißt konkret: "Das Anbringen von Dübeln oder Ähnlichem an der Hauswand zum Befestigen von Fanartikeln ist tabu." Denn derartige Maßnahmen entsprechen nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es handelt sich um eine Sachbeschädigung und Mieter machen sich schadensersatzpflichtig.
Tipp: Bevor Fahnen oder Wimpel befestigt werden oder gar eine Nationalflagge auf die Außenwand des Gebäudes gepinselt wird, müssen Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen. Ähnliches gilt für Wohnungseigentümer. Denn die Außenseite des Balkons und die Hauswand gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass bauliche Veränderungen durch die Eigentümerversammlung formell beschlossen werden müssen.
Fanartikel sollten Fußballenthusiasten der Rechtsanwältin zufolge also so an Fenster oder Balkon befestigen, dass sie sich nach dem Turnier ohne weiteres wieder entfernen lassen. Außerdem dürfen die eigenen Fahnen keine Sichteinschränkungen der Nachbarwohnungen herbeiführen. Außer Frage steht, dass keine verfassungsfeindlichen Fahnen aufgehängt werden dürfen.
Public Viewing im Garten: die Spielregeln
Ist für die notwendige Dekoration gesorgt, kann die Fußballparty starten. Und weil das Anfeuern erst gemeinsam so richtig viel Spaß macht, laden viele Fans Freunde und Familie zum privaten Public Viewing nach Hause ein.
Grundsätzlich spricht laut Juristin Peitsmeier auch nichts dagegen, den Fernseher in den Hof oder auf den Balkon zu schieben, um dem Lieblingsteam von dort aus zuzujubeln – so lange allgemeine Ruhezeiten eingehalten werden. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr herrscht gesetzliche Nachtruhe. Wer also auch nach dem Abpfiff noch lautstark feiern will, sollte auf eine Kneipe oder ein öffentliches Public Viewing ausweichen.
Generell gilt: Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O. Dann steht dem gemeinsamen Sommermärchen mit Faneuphorie auch nichts mehr im Weg.
Untervermietung und Vermietung an Fans
Vor dem Anpfiff für die Fußball-EM pilgern Fans aus zahlreichen Nationen nach Deutschland. Es sind nur zehn Spielorte. Hotels und andere Unterkünfte dürften daher sehr gefragt sein. Manche Privatperson wittert lukrative Nebeneinkünfte. Die Idee hat einen Haken.
In acht der zehn Austragungsstädte gelten strenge Regeln (sogenannte Zweckentfremdungsverbote) für die Vermietung auf Zeit. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder – zum Beispiel in Frankfurt am Main. Das betrifft oft Wohnungseigentümer.
Mieter benötigen für die Untervermietung der Wohnung die Erlaubnis des Vermieters, selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht explizit festgehalten ist und es nur um die Dauer des Turniers von rund vier Wochen geht. Darauf weist Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund hin. Eine Erlaubnis brauche es auch, wenn nur Teile der Wohnung untervermietet werden sollen.
Einen Anspruch auf eine solche Genehmigung haben Mieter laut Hartmann grundsätzlich, aber nicht, wenn die Mieträume tage- oder wochenweise gegen Entgelt an Touristen vermietet werden, um einen Gewinn daraus zu erzielen. Erteilt der Vermieter die Genehmigung, steht der Untervermietung nichts im Weg. Die Erlaubnis sollte schriftlich eingeholt werden.
Einnahmen aus Untervermietung: Achtung, Steuer!
Wer aus der kurzfristigen Untervermietung Einnahmen erzielt, muss diese in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angeben. Nur wenn die Einnahmen unter 520 Euro pro Jahr bleiben, entfällt diese Pflicht. Daran erinnert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Wird auch nur ein Euro mehr eingenommen, müssen die Einnahmen nicht nur angegeben, sondern auch komplett versteuert werden.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Die Steuer wird nur fällig, wenn Mieter auch tatsächlich einen Gewinn mit der Untervermietung erzielen. Also dann, wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben – etwa für Miete, Inserat und Reinigungskraft – sind.