Bis zum 30.9.2024 gilt noch die EnSimiMaV. Sie verpflichtet Gebäudeeigentümer, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, zur Optimierung ihrer Heizungssysteme, was eine verpflichtende Prüfung auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen umfasst. Im einzelnen ist zu prüfen,
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
- inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.
Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen
Am 1.10.2024 treten die mit der EnSimiMaV korrespondierenden, aber auch erweiterten Regelungen der §§ 60b und 60c GEG in Kraft. § 60b GEG regelt die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, § 60c GEG enthält Regelungen zum hydraulischen Abgleich.
Betroffen von der Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sind nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Bei der Heizungsanlage muss es sich um eine mit Wasser als Wärmeträger ausgestattete Anlage handeln.
Wurde die Anlage nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau bzw. Aufstellung zu prüfen und ggf. zu optimieren. Wurde sie vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30.9.2027 zu prüfen bzw. zu optimieren.
Den Umfang der Heizungsprüfung regelt § 60b Abs. 1 Satz 3 GEG. Danach ist u.a. zu prüfen, ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind und ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird.
Auch in diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung sowie ein ggf. festgestellter Optimierungsbedarf schriftlich festzuhalten. Der Optimierungsbedarf ist innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.
Hydraulischer Abgleich
Im Unterschied zu § 3 EnSimiMaV ist der Anwendungsbereich des § 60c GEG nicht nur auf Gaszentralheizungssysteme beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger. Auch bezieht sich die Pflicht zum hydraulischen Abgleich auf sämtliche Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Eine Unterscheidung zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden erfolgt nicht mehr.