Zusammenfassung
Am 1.1.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz, weit verbreitet Heizungsgesetz genannt, in Kraft getreten.
Im Kern sieht das neue GEG vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss (65 %-EE-Pflicht). Das gilt zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Wann Hauseigentümer umrüsten müssen, ist vor allem von der kommunalen Wärmeplanung abhängig.
1 Historie Gebäudeenergiegesetz 2020/2023/2024
GEG 2020
Das im November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz "Gebäudeenergiegesetz" (GEG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien. Es ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Dieses war bereits 2009 in Kraft getreten und legte fest, dass in Neubauten der Wärmebedarf zu einem Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzte der Bund zugleich die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010) um, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt.
Inhaltlich haben sich mit der Zusammenführung zum GEG 2020 keine strengeren Bestimmungen ergeben. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, durften weiterhin 30 Jahre betrieben werden. Ausnahmen galten wie schon in der EnEV für Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel und Heizkessel mit weniger als 4 kW Leistung. Die Bedingungen für den Einbau neuer Ölheizungen oder von Brennwertkesseln änderten sich nicht, ab 2026 wäre jedoch ein bestimmter Anteil erneuerbarer Energie gefordert gewesen. Diese Regelung hätte ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen) gegolten.
Neu im GEG von 2020 hingegen war, dass die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau auch durch die Nutzung von "gebäudenah erzeugtem Strom" aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse erfüllt werden konnte. Neu eingeführt wurde auch ein neues Verfahren, mit dem die Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude) nachgewiesen werden konnten.
GEG 2023
2023 wurde das GEG ein weiteres Mal novelliert. Wesentliche Änderungen waren dieses Mal:
- Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes wurde auf 55 % reduziert.
- Es wurde ein Primärenergiefaktor für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8) eingeführt. Dadurch sollte die systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien behoben werden.
- Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist zukünftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
- Für Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen, wurden die Bestimmungen des GEG erleichtert.
Koalitionsvertrag
Nach den vorstehend eher kosmetischen Novellierungen war eine weitere umfangreiche Novellierung geplant, deren Inhalte sich aus den Vereinbarungen zur Änderung des GEG aus dem Koalitionsvertrag ergaben. Danach sollte ab dem Jahr 2025 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.
GEG 2024
Diese Regelung wurde nun durch eine erneute Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf 2024 vorgezogen. Am 8.9.2023 hat der Bundestag das über das Jahr hinweg heiß diskutierte sogenannte Heizungsgesetz beschlossen. Es ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten und wurde an das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung gekoppelt. Dadurch sollen Eigentümer von Bestandsgebäuden eine Orientierung erhalten, ob ihr Haus künftig an ein Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen werden kann oder sie bei ihrem Heizsystem auf eine Wärmepumpe oder eine andere Option setzen sollten.
Auch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Es sieht Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne je nach Gemeindegröße bis 2026 bzw. 2028 vor.
2 Heizungen nach der GEG-Reform 2024
Generell sind alle Neubauten und Gebäude, die saniert werden, von den Anforderung...