§§ 1 - 9 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes (zu § 1 BNatSchG)
In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.
§ 1a Artenvielfalt
Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.
§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG)
(1) 1Die öffentliche Hand trägt für den Artenschutz eine besondere Verantwortung. 2Auf öffentlichen parkartig oder gärtnerisch gestalteten Grünflächen sowie im Umfeld von öffentlichen Einrichtungen soll eine insektenfreundliche Gestaltung und Pflege erfolgen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Mindestens ein Fünftel der gemähten landeseigenen Grünflächen sollen als ökologisch hochwertige Blühflächen und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume gepflegt werden.
(3) 1Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum oder Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. 2Bei Überlassung ökologisch besonders wertvoller Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.
(4) 1Bei Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist sicherzustellen, dass die Grundsätze der Bewirtschaftung nach § 5 Absätze 2 bis 4 BNatSchG eingehalten werden. 2Bei an Gewässern angrenzenden Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist anzustreben, dass der Gewässerrandstreifen im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) als Dauergrünland oder in dem bereits bestehenden naturschutzfachlich höherwertigen Zustand erhalten bleibt oder, sofern das Grundstück als Ackerfläche genutzt wird, in Dauergrünland oder in einen naturschutzfachlich höherwertigen Zustand überführt wird. 3Satz 2 gilt entsprechend für Grundstücke der öffentlichen Hand im Außenbereich auf Moor- und Niedermoorböden oder solche mit hohem Grundwasserstand.
§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung (zu § 2 Absatz 6 BNatSchG)
(1) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.
(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen sowie durch Forschung und Lehre zu Fragen des angewandten Naturschutzes einen besonderen Beitrag zu Naturschutz und Landschaftspflege leisten.
(3) 1Das Land unterhält im Zusammenwirken mit Gemeinden und Landkreisen Naturschutzzentren als Stiftungen bürgerlichen Rechts. 2Sofern das Land Zuwendungen nach einer gemäß § 5 Absatz 4 ergangenen Verwaltungsvorschrift gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungsgeschäft der Naturschutzzentren angerechnet werden. 3Die Fachaufsicht und die Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand obliegen der höheren Naturschutzbehörde.
(4) Die Akademie für Natur- und Umweltschutz, die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg (Naturschutzfonds), die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume nehmen, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, Aufgaben der Naturpädagogik sowie der Fort- und Weiterbildung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr.
§ 4 Vollzug der Naturschutzvorschriften (zu § 3 Absatz 2 BNatSchG)
(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3 Absatz 2 BNatSchG.
(3) Eine Anordnung der Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(4) Die Forstschutzbeauftragten nach dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 BNatSchG und der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.
§ 5 Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)
(1) 1Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen. 3Die Einrichtung von Landschaftserhaltungsverbänden wird gemäß § 65 Absatz 1 gefördert.
(2) 1Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. 2Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.
(3) Für vertraglich vereinbarte ...