§§ 1 - 5 ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) 1Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines effizienten Vollzugs, die Umsetzung der europa- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. 2Der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere eine ressourceneffiziente, ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen für Produkte und Stoffe sowie eine an den Zielen der bestmöglichen Verwertung orientierte getrennte Erfassung von Abfällen. 3Soweit im Einklang mit den Grundsätzen der Abfallhierarchie in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine stoffliche oder sonstige Verwertung nicht erfolgt, ist eine schadlose und ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.
(2) Jede Person hat durch ihr Verhalten zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks sowie der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen.
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Verwirklichung des in § 1 geregelten Zwecks in besonderem Maße bei. 2Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. 1 S. 896) die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(2) Die Baurechtsbehörden informieren die Abfallrechtsbehörden rechtzeitig über ihnen angezeigte oder sonst bekannte Abbruchmaßnahmen.
(3) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die
1. |
im Wege der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder mit Hilfe von Recyclingmaterialien und -verfahren hergestellt worden sind, |
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mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind, |
3. |
sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, |
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im Vergleich zu anderen gleichartigen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen, |
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sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung eignen oder |
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aus nachwachsenden, im Einklang mit Umweltbelangen angebauten Rohstoffen hergestellt sind. |
(4) 1Im Rahmen der Vorbildfunktion sind bei der Ausführung nicht unerheblicher Baumaßnahmen der öffentlichen Hand über die Anforderungen des Absatzes 3 hinaus
1. |
die erforderlichen Bauleistungen so zu planen und auszuschreiben, dass geeignete und gütegesicherte Recyclingbaustoffe gleichberechtigt mit Baustoffen angeboten werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden, und |
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vorrangig Recyclingbaustoffe, insbesondere als Schüttmaterial, Material für Tragschichten, für den Bau unter Fundamenten oder Verfüllungen, Dämme und Wälle oder als Recyclingbeton zu verwenden. |
2Andernfalls sind die Gründe zu dokumentieren.
(5) 1Die Pflichten der Absätze 3 und 4 gelten, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine wirtschaftlich unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2Bei innovativen Erzeugnissen oder deren Verpackungseigenschaften wird bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten auf die vergaberechtliche Möglichkeit der Innovationspartnerschaft hingewiesen.
(6) 1Die zuständigen Ministerien können gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen. 2Damit sollen nachhaltige Erzeugnisse, insbesondere Arbeitsmaterialien und Verbrauchsgüter, sicherer identifiziert werden können.
§ 3 Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) 1Bei der Ausweisung von Baugebieten und der Durchführung von Bauvorhaben im Sinne von Absatz 4 sollen die Abfallrechtsbehörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere im Rahmen der Anhörung der Träge...