§ 1 Gemeinschaftsaufgabe
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
1. |
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
a) |
rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, |
b) (weggefallen)
b) |
Ausgleich natürlicher Standortnachteile, |
c) |
sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind; |
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2. |
Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege; |
3. |
Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes; |
4. |
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz; |
5. |
wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen; |
6. |
Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
a) |
Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger, |
b) |
Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; |
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7. |
Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen
a) |
in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben, |
b) |
in kleine Infrastrukturen, |
c) |
in Basisdienstleistungen, |
d) |
zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz, |
e) |
zugunsten des ländlichen Tourismus und |
f) |
zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern |
umfassen können; |
8. |
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz). |
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
(1) 1Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,
1. |
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen, |
2. |
die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und |
3. |
den Küstenschutz zu verbessern. |
2Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten.
(2) 1Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. 2Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. 4Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.
§ 3 Förderungsarten
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften bestehen.
§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
(2) 1Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. 2Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.
§ 5 Inhalt des Rahmenplans
(1) Der Rahmenplan bezeichnet
1. |
die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen, |
2. |
die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen, |
3. |
die Arten der Förderung und |
4. |
die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel. |
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.
§ 6 Planungsausschuß
(1) 1Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. 2Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. 3Eine Vertretung ist zulässig.
(2) 1Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. 2Jedes Land hat eine Stimme.
(3) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.
(4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan
(1) 1Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesmini...