Anspruch gegen Dritte
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit er dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 86 VVG). Es handelt sich um einen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs, sodass es keiner Abtretung durch den Versicherungsnehmer bedarf. Der Versicherer wird kraft Gesetzes in die Lage versetzt, gegen den Dritten Regress zu nehmen. Der Übergang kann aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Sinn der Regelung
Aufgabe dieser Regelung ist es, dem Versicherer einen Regressanspruch gegen den eigentlichen Schadenstifter zu verschaffen, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern und den Schadenstifter nicht von der Haftung zu befreien.
Quotenvorrecht des Versicherers
Die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten geht nur dann auf den Versicherer über, wenn durch die Versicherungsleistung der Schaden ausgeglichen wurde. Daher bleibt dem Versicherungsnehmer die Ersatzforderung gegen den Dritten erhalten, soweit der Schaden die Entschädigungsleistung des Versicherers übersteigt. Diese Regelung wird als Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezeichnet. Sie wird damit begründet, dass keine Veranlassung dazu besteht, dem Versicherer, der die Prämie als Entgelt für seine Leistung erhalten hat, einen weiteren Gegenwert zuzuführen, solange der Versicherungsnehmer keine volle Deckung für seinen Schaden erhalten hat.
Befreiung von der Ersatzpflicht
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wird die Möglichkeit der Entschädigung von Ersatzansprüchen von vornherein ausgeschlossen, ist der Versicherer nicht frei, sofern ein solcher Haftungsausschluss üblich ist.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang des Ersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.