Gemäß § 95 Abs.1 VVG tritt der Erwerber bei Veräußerung der versicherten Sache durch den Versicherungsnehmer an die Stelle des Veräußerers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Diese Norm beinhaltet einen gesetzlichen Vertragseintritt. Der Begriff der Veräußerung ist mit demjenigen des Sachenrechts identisch.

Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

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