Leitsatz (amtlich)
Die Umwandlung von Schichtdienst in Bereitschaftsdienst unterliegt nicht als die Dienstdauer beeinflussende sonstige Regelung der Mitbestimmung.
Normenkette
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 104 S. 3
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 04.04.1997; Aktenzeichen 1 VG FL 29/96) |
Tenor
Der umgestellte Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Hinsichtlich des in der ersten Instanz gestellten Antrags wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 1997 ist wirkungslos.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der antragstellende Personalrat möchte geklärt wissen, ob die Umwandlung von Dienstschichten in Bereitschaftsdienst mitbestimmungspflichtig ist.
Für den Bereitschaftsdienst enthält § 15 Abs. 6 a BAT eine Begriffsbestimmung und weitere Regelungen. Danach ist der Angestellte verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Sonderregelungen für Angestellte in Krankenanstalten enthalten die SR 2 a BAT. Eine entsprechende Begriffsbestimmung findet sich auch im Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter.
In der Krankentransportzentrale des AK Eilbek war bis Ende September 1996 der Nachtdienst mit einem Mitarbeiter besetzt; gleichzeitig hatte ein zweiter Mitarbeiter Bereitschaftsdienst. Für den Spätdienst an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen sowie für den Frühdienst an Sonn- und Feiertagen waren jeweils zwei Mitarbeiter eingeteilt.
Die beteiligte Pflegedienstdirektorin verfügte mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 wegen zu geringer Auslastung in den Schichten die Einrichtung des Bereitschaftsdienstes für den Nachtdienst, für den Spätdienst an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen sowie für den Frühdienst an Sonn- und Feiertagen, und zwar mit der Maßgabe, dass für den Bereitschaftsdienst einschließlich der während seiner Dauer anfallenden Dienstleistungen eine Überstundenvergütung nach den dafür einschlägigen tariflichen Bestimmungen gezahlt wird.
Mit Wirkung vom 1. November 1996 änderte die Beteiligte diese Anordnung dahin ab, dass sich die Umwandlung im Bereitschaftsdienst für die Spätschicht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen und für die Frühschicht an Sonn- und Feiertagen auf jeweils einen Mitarbeiter beschränkt.
Der Antragsteller wurde über beides unterrichtet, über die ursprüngliche Anordnung mit einer Zuschrift der Beteiligten vom 26. August 1996. Der Antragsteller teilte der Beteiligten mit einer Zuschrift vom 30. August 1996 mit, er halte die beabsichtigte Veränderung der Dienstzeiten nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG für mitbestimmungspflichtig. Die Beteiligte erwiderte mit einer Zuschrift vom 6. September 1996, Bereitschaftsdienst seine keine Arbeitszeit; durch die Einführung des Bereitschaftsdienstes ergebe sich keine Änderung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit in der Krankentransportzentrale. Der Antragsteller beschloss auf seiner Sitzung am 2. Oktober 1996, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Der Antragsteller hat vorgetragen: Die von der Beteiligten angeordnete Einführung des Bereitschaftsdienstes sei nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig. Es handele sich um eine Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit im Sinne dieser Vorschrift. Auch ein Bereitschaftsdienst sei als Arbeits- bzw. Dienstzeit anzusehen. Nur für den Fall der Rufbereitschaft habe die Rechtsprechung bisher anders entschieden. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst seien aber nicht miteinander vergleichbar.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt wird, dass ohne seine Zustimmung in der Krankentransportzentrale des AK Eilbek ab 1. November 1996 jeweils für einen Mitarbeiter der Nachtdienst an allen Wochentagen, der Spätdienst an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen und der Frühdienst an Sonn- und Feiertagen in Bereitschaftsdienst umgewandelt worden ist.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Eine Mitbestimmung, wie sie der Antragsteller beanspruche, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach dem allgemeinen Vorbehalt in § 86 Abs. 1 HmbPersVG ausgeschlossen sei. Denn die Einführung von Bereitschaftsdienst sei bereits in § 15 Abs. 6 a BAT tariflich geregelt. Im übrigen gelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereits...