Leitsatz (amtlich)
1.) Es ist nicht mehr Teil der Aufgabenwahrnehmung des Personalrates gemäß § 78 HmbPersVG, die Interessen eines inzwischen (vorzeitig) pensionierten Beamten wahrzunehmen.
2.) Als vorläufige Regelung gemäß § 82 HmbPersVG kann eine Disziplinarverfügung, mit der eine Geldbuße gegen einen Beamten wenige Tage vor der (vorzeitigen) Pensionierung verhängt wird, nicht erfolgen. Eine derartige Disziplinarverfügung ist keine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet.
Normenkette
HmbPersVG §§ 78, 82; BPersVG § 69 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 31.08.1998; Aktenzeichen 2 VG FL 7/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. August 1998 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Verhängung einer Geldbuße durch den Dienstvorgesetzten im laufenden Mitbestimmungsverfahren nicht als vorläufige Maßnahme zulässig ist, wenn dies kurz vor der Zurruhesetzung des Beamten erfolgt, um so die Verhängung einer Geldbuße zu ermöglichen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erlaß einer Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten Hamburg gegen einen Polizeibeamten drei Tage vor dessen Pensionierung, die in der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 900,– DM bestand, im Wege einer vorläufigen Regelung gemäß § 82 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz – HmbPersVG – zulässig war.
Der 1966 geborene Polizeibeamte M. war seit November 1989 im Polizeidienst der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Im Zuge von Ermittlungsverfahren gegen eine Vielzahl von Polizeibeamten, die in St. Georg eingesetzt worden waren, wurde er am 24. Oktober 1995 angeklagt, am 4. November 1991 und im Jahr 1992 als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes einen anderen körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Von diesen Vorwürfen wurde der Polizeibeamte M. inzwischen rechtskräftig freigesprochen. Im Zuge von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Polizeibeamten durchsuchten Beamte des Dezernats Interne Ermittlungen die Wohnung des Polizeibeamten M.. Bei dieser Gelegenheit fanden sie Unterlagen, wonach der Beamte einer Nebentätigkeit beim Allgemeinen Wirtschaftsdienst in Hamburg nachging. Aufgrund dessen wurden am 22. November 1996 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Polizeibeamten angeordnet. Dieser war wegen verschiedener anderer Ereignisse während seiner Dienstzeit in therapeutischer Behandlung und seit Juni 1996 krank. Die Nebentätigkeit hatte der Polizeibeamte M. ohne vorherige Genehmigung von 1991 bis zu seiner Krankheit ausgeübt. Sie wurde ihm mit Verfügung vom 22. November 1996 untersagt. Sein Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis für einen wöchentlichen Aufwand von 8 bis 10 Stunden, die aus 2 Stunden Schulung, 2 Terminen á 2 Stunden pro Woche und ca. 1 bis 3 Stunden Vorbereitung für die Beratung privater Haushalte in Finanz- und Vermögensfragen bestand, wurde mit Verfügung vom 22. Januar 1997 abgelehnt. Die Jahreseinnahmen des Beamten M. aus seiner Nebentätigkeit betrugen nicht mehr als 15.000,– DM, wovon er eigene Kosten wie Fahrgeld, Telefon, Büromaterial, Porto, Bewirtungskosten selbst tragen mußte, da er die Nebentätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender ausübte. Im September 1997 bezog der Beamte 3.031,17 DM netto an Dienstbezügen. Er wurde zum 1. März 1998 aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand entlassen.
Unter dem Datum des 3. Februar 1998 übersandte die Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf einer Disziplinarverfügung über 900,– DM gegen den Polizeibeamten M. mit der Bitte um Zustimmung. Dies lehnte der Antragsteller durch Beschluß vom 16. Februar 1998 ab: Nach Würdigung der Gesamtumstände halte der Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 900,– DM für unangemessen hoch. Die beruflichen Leistungen des Beamten seien unzureichend berücksichtigt worden. Eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen sei der Vorlage nicht zu entnehmen. Ebenso fehlten Angaben, ob eine angemessene dienstliche Fürsorge wegen der dienstlichen Erlebnisse des Beamten stattgefunden habe. Die erzieherische Wirkung könne nach Auffassung des Antragstellers mit einer geringeren Disziplinarmaßnahme erreicht werden. Die Teilnahme an der Therapie zeige deutlich, daß der Polizeibeamte M. bemüht sei, seine Probleme zu lösen.
Nachdem vergebliche Schlichtungsgespräche stattgefunden hatten, stellte die Beteiligte mit Schreiben vom 25. Februar 1998 die Nichteinigung fest und teilte unter dem gleichen Datum dem Antragsteller mit, daß dem Beamten die Disziplinarverfügung gemäß § 82 HmbPersVG zugestellt werde. Die Zahlung der Geldbuße werde bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt. Mit Schreiben vom 12. März 1998 teilte der Polzeipräsident dem Antragsteller mit, daß es gegolten habe, ein Wirksamwerden der Disziplinarverfügung vor Eintritt in den Ruhestand von Herrn M. zu erreichen.
Der Antragsteller beschloß daraufhin, im gerichtlichen Verfahren fe...