Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen. Der Geschädigte kann dann sowohl von der Heizöllieferantin wie auch von dem Versicherungsunternehmen, bei dem der Tanklastwagen kraftfahrzeug- und betriebshaftpflichtversichert war, Schadensersatz verlangen unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung.[1]

Der durch das verspritzte Heizöl entstandene Schaden ist "bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i. S. d. § 7 StVG entstanden, auch wenn er lediglich zu einem kleinen Teil im Bereich der öffentlichen Straße und zum weit größeren Teil auf einem Privatgrundstück eingetreten ist.[2]

Für die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers genügt es, dass der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs herbeigeführt wurde und dass dieses Ereignis Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.[3]

[1] § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG; BGH, Urteil v. 8.12.2015, VI ZR 139/15, NJW 2016 S. 1162.
[2] OLG München, Urteil v. 21.1.2015, 15 U 2296/14, juris.
[3] LG Arnsberg, Urteil v. 4.12.2018, 4 O 31/18, BeckRS 2018, 38921.

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