Zusammenfassung
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen müssen die Heizung prüfen und optimieren lassen. Wurde noch kein hydraulischer Abgleich gemacht, ist der auch Pflicht. Die Frist endete am 15. September. Was sonst gilt seit Januar 2024.
1 Allgemeines
In Mehrfamilienhäusern mit 6 bis 9 Wohneinheiten muss die Gaszentralheizung bis zum 15.9.2024 überprüft und bei Mängeln optimiert werden. Auch ein hydraulischer Abgleich ist innerhalb dieser Frist einmalig vorgeschrieben, sofern er noch nicht erfolgt ist.
Die Pflicht beruht noch auf der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Die Regelungen gelten von Januar bis September 2024 zwischenzeitlich parallel zu den Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.
In großen Mehrfamilienhäusern ab 10 Wohneinheiten galt der 30.9.2023 als Stichtag. Für kleinere Gebäude oder Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es keine Vorschriften.
2 Hydraulischer Abgleich: Die Fristen nach dem neuen GEG
Das neue GEG beinhaltet auch Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.
2.1 Heizungsoptimierung nach § 60b GEG: Die Fristen
Ab dem 1.10.2024 müssen ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger auf Optimierung geprüft werden (§ 60b GEG). Hier gelten folgende Fristen:
- Eine Heizungsanlage, die nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
- Eine Heizungsanlage, die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30.9.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Die Maßnahmen entsprechen weitgehend denen aus der EnSimiMaV.
2.2 Hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG
Ebenfalls ab dem 1.10.2024 ist der hydraulische Abgleich für jede neu errichtete Heizungsanlage – unabhängig vom Energieträger – gesetzliche Pflicht (§60c GEG). Für ältere Heizungen wird die Maßnahme nicht ausdrücklich erwähnt. Die Vorschrift im Wortlaut:
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. Aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Das Gebäudeenergiegesetz 2024 ist in Kraft getreten.
3 Heizungsprüfung: Worum es geht – wer es macht
Die Heizungsprüfung übernehmen Fachleute aus dem Heizungsbau, Schornsteinfeger oder Energieberater. Bei der Heizungsprüfung wird geklärt, ob die Einstellungen der Regelung optimiert sind und die Heizung hydraulisch abgeglichen ist. Geprüft wird außerdem, ob der Einsatz einer neuen Hocheffizienzpumpe oder Dämmmaßnahmen an Armaturen sowie Rohren erforderlich sind.
Die Heizungsprüfung ist kein Heizungscheck – darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm "Zukunft Altbau" hin. Beim Check wird das komplette Heizsystem inspiziert und dokumentiert. Die Ergebnisse sind genauer, führen aber oft zu denselben Optimierungsmaßnahmen wie die Prüfung.
4 Hydraulischer Abgleich: Optimierung der Heizung
Eine teure und in der Wohnungswirtschaft umstrittene Optimierungsmaßnahme ist der hydraulische Abgleich. Wurde noch kein Abgleich gemacht, ist der nun ebenfalls gesetzlich Pflicht zu den genannten Stichdaten.
Bei dem Abgleich wird vom Fachbetrieb ermittelt, wie viel Wärmeleistung nötig ist, um Wohnräume zu beheizen sowie – wenn nötig – die Wassermenge der Heizung und die optimale Vorlauftemperatur eingestellt. Außerdem werden P...