Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
Die DSGVO unterscheidet Informationen, die der betroffenen Person mitzuteilen (Art. 13 Abs. 1 DSGVO), und solchen, die zur Verfügung zu stellen sind. Welche Konsequenzen sich aus der "Mitteilung" bzw. der "Zurverfügungstellung" ergeben, ist weder aus den Erwägungsgründen der DSGVO noch aus den bisher veröffentlichten Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden zu entnehmen. "Mitteilung" ist aber wohl in dem Sinne zu verstehen, dass diese Informationen den Betroffenen immer übermittelt werden müssen, während "Zurverfügungstellung" wohl meint, dass diese Informationen nur auf ausdrückliches Verlangen des Betroffenen bereitgestellt werden müssen.
Den Informationspflichten ist Genüge getan, wenn den Betroffenen mit der Anforderung der personenbezogenen Daten mitgeteilt wird, wo die entsprechenden Informationen auf der Internetseite des Wohnungsunternehmens zu finden sind. Es ist sinnvoll, bei der Datenerhebung sofort alle Informationen bereitzustellen, also diejenigen, die mitgeteilt, und auch diejenigen, die zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Wohnungsunternehmen zeigt damit, dass es in Bezug auf den Datenschutz aufgeschlossen ist, indem es sein Handeln transparent macht, und es erspart sich ggf. Rückfragen, wenn ein Betroffener auch die Daten anfordert, die zur Verfügung zu stellen sind.
Informationspflichten bei Direkterhebung
"Mitteilen" gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO |
"Zur Verfügung stellen" gem. Art. 13 Abs. 2 DSGVO |
- Firma und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
- das berechtigte Interesse, falls die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse beruht,
- ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
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- Geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
- Betroffenenrechte (Auskunfts-, Löschungs-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit),
- Recht zum jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung und die Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bis zum Widerruf unberührt bleibt,
- Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
- ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
- im Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) aussagekräftige Informationen über die verwendete Logik, die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
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