Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis eines Zusammenstoßes mit Haarwild in der Teilkaskoversicherung (AKB 2015 A.2.2.1.4).
Normenkette
AKB 2015 Nr. A. 2.2.1.4
Tenor
In dem Rechtsstreit
...
hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
1) Dem Kläger ist der Nachweis eines Versicherungsfalls gemäß A. 2.2 in Verbindung mit A.2.2.4 der hier vereinbarten AKB gelungen. Danach besteht Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung u. a. bei Beschädigung des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten durch die nachfolgend aufgezählten Ereignisse, wozu gemäß A.2.2.4 im Basis-Tarif der Zusammenstoß mit Haarwild zählt.
Dem Versicherungsnehmer obliegt der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO dafür, dass es zu einem Zusammenstoß zwischen Haarwild und dem versicherten Fahrzeug gekommen ist und der an seinem Fahrzeug eingetretene Schaden auf diesem Zusammenstoß beruht (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.91 - IV ZR 204/90 - zitiert nach juris: Rdnr. 14, 15). Steht ein Zusammenstoß mit einem Haarwild fest, muss der Versicherungsnehmer auch den Nachweis führen, dass der weitere Unfallablauf durch diesen Zusammenstoß in adäquat kausaler Weise verursacht wurde, wobei dem Versicherungsnehmer der Anscheinsbeweis zugute kommen kann (vgl. BGH, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 15). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenstoß mit einem Haarwild und dem anschließenden Unfallablauf ist auch dann gegeben, wenn der Zusammenstoß die adäquate Ursache für ein späteres zum Unfall führendes Fehlverhalten des Fahrzeugführers war (vgl. BGH, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 19).
a) Dem Kläger gelingt der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles hier schon durch die objektiven Umstände.
aa) Der Kläger informierte nach dem Unfall entsprechend den Bedingungen die Polizei. Der Unfall wurde anschließend von den Polizeibeamten aufgenommen. Dies geschah nicht an der Unfallstelle, sondern im nächsten Dorf. Die Polizeibeamten hatten zuvor ausweislich des Unfallprotokolls auch die Unfallstelle passiert. Anschließend untersuchten sie das Fahrzeug und dokumentierten diverse Schäden, die bei dem geschilderten Unfall nach den Schilderungen des Klägers entstanden sind. Die Polizeibeamten stellten dabei keine Auffälligkeiten fest, die gegen den geschilderten Ablauf des Unfalls sprechen könnten. Sie vermerkten, dass sie an der Fahrzeugfront leichte rötliche Spuren sahen, aber keine Haare erkennen konnten (Bl. 10 d. A.). Im Protokoll ist zu der Art des Tieres keine Äußerung des Klägers vermerkt. Dort heißt es lediglich, der Fahrer "hätte ... ein Tier auf der Fahrbahn übersehen". Ein totes Haarwild haben die Polizeibeamten unstreitig nicht im Bereich der Unfallstelle gefunden. Sie haben als Unfallursache "Wild auf der Fahrbahn" angenommen.
bb) Die Beklagte ließ das Fahrzeug durch den Sachverständigen ... begutachten. Dieser führte auf Seite vier seines Gutachtens vom 27. Februar 2014 aus, dass die am Fahrzeug festgestellten Beschädigungen darauf hindeuten, dass Art und Lage der im Frontbereich vorhandenen Beschädigungen - Abweichungen zu dem von den Polizeibeamten dokumentierten Schadensbild stellt er nicht fest - darauf hindeuten, dass der Schaden im Frontbereich durch einen Zusammenstoß mit einem "weichen Körper" entstanden sein kann. Der Gutachter stellte auch Haare im Schadensbereich sicher, die er als "konkrete Spuren" bezeichnete. Die vom Gutachter gefertigten Fotos zeigen Haare im Bereich des vorderen Stoßfängers (Bilder 10, 11). Der Schaden an der rechten Fahrzeugseite lässt sich "plausibel" mit einem streifenden Kontakt mit einer Leitplanke erklären. Der Gutachter hat auch die Unfallstelle besichtigt und dort Spuren an der Leitplanke bemerkt, die sich als Kratzspuren sowie Reifenabdruckspuren darstellen (Bilder 20 - 22 zum GA). Insgesamt hegte der Gutachter keine Zweifel daran, dass das Schadensbild am Fahrzeug des Klägers auf den geschilderten Wildunfall - er ging allerdings von einem Rehwild aus - mit anschließend streifender Kollision mit der Leitplanke zurückzuführen sein kann.
cc) Die Beklagte ließ am Fahrzeug sichergestelltes Haar untersuchen. Der Gutachter R... kam in seinem Gutachten vom 1. Februar 2014 zu dem Ergebnis, dass die von ihm untersuchte Haarprobe von einem lebenden Wildschwein stammt, worauf die Blutpartikel hindeuten. Bei einem Wildschein handelt es sich um Haarwild im Sinne der Bedingungen.
Gegen beide von ihr in Auftrag gegebene Gutachten hat die Beklagte ke...