Leitsatz (amtlich)
Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass bei Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen eine Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten in das Grundbuch einzutragen ist. Die Eintragung hat den Gläubiger entsprechend der Parteibezeichnung im Titel, also mit dem Namen der GbR und ihrem gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Bestimmungen des Grundbuchverfahrensrechts stehen dem nicht entgegen (Abweichung von BayObLG FGPrax 2004, 269 = MittBayNot 2005, 143 und OLG Schleswig FGPrax 2008, 54 = NJW 2008, 306).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 86 T 405/06) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligte erwirkte, vertreten durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, am 28.11.2005 zum Aktenzeichen 11 O 167/05 ein Versäumnisurteil gegen die eingetragene Eigentümerin zu 1) und W.M. auf Zahlung von 40.157,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.1.2005 als Gesamtschuldner. Unter dem 22.6.2006 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu dem im Beschlusseingang genannten Grundbuchblatt im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Beteiligte, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter H.P., auf dem Anteil der eingetragenen Eigentümerin zu 1) für die Forderung aus dem Versäumnisurteil des LG Berlin vom 28.11.2005 sowie aus dem hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 7.12.2005 i.H.v. 3.070,88 EUR nebst Zinsen. Dem Antrag waren die vollstreckbaren Ausfertigungen der beiden vorgenannten Entscheidungen beigefügt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 27.6.2006 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das LG mit Beschluss vom 10.8.2006 zurückgewiesen.
Das LG hat ausgeführt:
Die Beteiligte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) könne nicht als Berechtigte eines dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden. Dem stehe die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR nicht entgegen. Denn die für die Eintragung erforderliche Vertretungsbefugnis könne bei der GbR nicht durch öffentliche Urkunden i.S.d. § 29 GBO nachgewiesen werden, da es eine Eintragung in ein öffentliches Register, aus dem sich die Vertretungsbefugnis ergebe, bei der BGB-Gesellschaft nicht gebe. Die fehlende Grundbuchfähigkeit führe nicht nur dazu, dass die GbR nicht als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden könne. Das Erfordernis der Verkehrsfähigkeit von Rechten gelte auch für die übrigen Abteilungen des Grundbuchs.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten:
II. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat hält sie auch für begründet, weil seiner Ansicht nach die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 FGG). Er möchte hiernach unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dem Antrag entsprechen, sieht sich jedoch durch oberlandesgerichtliche Entscheidungen, in denen die hier maßgebliche Rechtsfrage anders beurteilt wird, daran gehindert und legt die Sache deswegen dem BGH zur Entscheidung vor, § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO.
1. Ob eine GbR als Träger von Rechten und Pflichten in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR durch den BGH (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 ff.) wird die Grundbuchfähigkeit der GbR - im Sinne der Fähigkeit, "als solche" mit ihrem Namen im Grundbuch als Berechtigte eingetragen zu werden (vgl. Ott, NJW 2003, 1223, OLG Stuttgart, FGPrax 2007, 66) - von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum verneint (BayObLGZ 2002, 330 ff.; Rpfleger 2004, 93 ff.; FGPrax 2004, 269 = MittBayNot 2005, 143; OLG München DB 2005, 1621; OLGReport Celle, 2006, 309; OLG Schleswig, NJW 2008, 306 f. = FGPrax 2008, 54; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 19 Rz. 108; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2. Aufl., § 13 Rz. 34; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 240c und Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 867 Rz. 8c; Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rz. 55; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 15 GBV Rz. 30e; a.A. OLG Stuttgart, a.a.O., obiter dictum; Dümig in KEHE, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einleitung B 59 ff., sowie Rpfleger 2007, 24; Ott, a.a.O.; Nagel, NJW 2003, 1646; Knöfel, ZfIR 2006, 428 ff.; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382 ff.; Bielicke, Rpfleger 2007, 441 ff.; Behrens, ZfIR 2008, 1 ff.). Teilweise wird gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR vorgebracht, dass nach § 15 Abs. 1 GBV nur natürliche Personen sowie juristische Personen, Handelsgesellschaften und Partnergesellschaften im Grundbuch eingetragen werden können, während die gesamthänderische Verbundenheit der Mitglieder der GbR nach § 47 GBO zu kennzeichnen ist...