Leitsatz (amtlich)
Die gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss erhobene weitere Anhörungsrüge ist unzulässig.
Ebenso unzulässig ist eine Gegenvorstellung gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 128 F 5186/13) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Vaters vom 24. Juli 2017 sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge vom 24. Juli 2017 ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO oder den entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensvorschriften als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern allenfalls die Verfassungsbeschwerde offen (vgl. z.B. Bayerischer Verfassungsgerichtshof NJW-RR 2011, 430; BGH, Beschluss vom 10.2.2012 - V ZR 8/10; BAG, Beschluss v. 19.11.2014 - 10 AZN 618/14 (A); OLG Jena, MDR 2011, 450; Zöller/ Vollkommer, 31. Auflage, § 321 a ZPO Rn. 17). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof NJW-RR 2011, 430; OLG Jena, MDR 2011, 450; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30 Rn. 17 zu § 321 a). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach
§ 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre.
Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.
Die - gesetzlich nicht geregelte - Gegenvorstellung ist gegen eine Entscheidung nicht eröffnet, die in materielle Rechtskraft erwachsen ist oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt hat (BGH Beschluss vom 22.10.2015 - VI ZR 25/14). Außerdem kann eine gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO oder den entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensvorschriften unanfechtbare Entscheidung nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung erneut die Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 10.2.2012 - V ZR 8/10; BAG aaO.). Dies würde der gesetzgeberischen Entscheidung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zuwiderlaufen. Das fachgerichtliche Verfahren ist mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge abgeschlossen.
Fundstellen
FamRZ 2017, 2036 |
MDR 2017, 1262 |