Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 42 LF 1...-29, 1...-1...) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Am 27.5.2015 bewilligten sämtliche Miteigentümer der im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Beteiligten - UR-Nr. 2...bis 2.../2...des Notars U.P.in B. In den Urkunden heißt es zum Inhalt der Dienstbarkeit gleichlautend u.a.:
"Die G.Berliner G.Aktiengesellschaft ist berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von 2,0 m Breite (Schutzstreifen) eine unterirdische Gasleitung nebst Kabel und Zubehör (Anlage) zu betreiben, dauernd zu belassen und das Grundstück zum Zwecke des Betriebes und der Unterhaltung der Anlage zu benutzen."
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.6.2015 hat die Beteiligte unter Beifügung der vorgenannten notariellen Urkunden die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in den Wohnungsgrundbüchern beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6.7.2015 eine Ergänzung der Bewilligungen um eine schlagwortartige Bezeichnung des Rechts erfordert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20.7.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.8.2015 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass kein Anlass für die Zwischenverfügung gegeben ist, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.
1. Die zur Entstehung der Belastung des Eigentums an einem Grundstück mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erforderliche Eintragung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB, erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie der Eigentümer bewilligt, § 19 GBO. Dabei fordert der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen, klare und eindeutige Eintragungen. Dementsprechend haben die Beteiligten im Eintragungsverfahren auf klare und eindeutige Erklärungen zu achten (Senat, Beschluss vom 11.2.2014 - 1 W 130(13 - FGPrax 2014, 147; Beschluss vom 22.6.2010 - 1 W 277/10 - FGPrax 2010, 172; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 13, Rdn. 5). Die Bewilligung muss danach insbesondere den Inhalt der Dienstbarkeit klar festlegen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1212). Daran bestehen vorliegend hingegen keine Zweifel.
2. Ein Grundstück kann mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dahin belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, § 1090 Abs. 1 BGB. Diesen Anforderungen entsprechen die Bewilligungen vom 27.5.2015. Sie bezeichnen die Beteiligte als Berechtigte, die zu belastenden Wohnungseigentumsrechte und insbesondere die der Beteiligten hieran einzuräumenden Befugnisse.
a) Bei der Eintragung des Rechts kann zur näheren Bezeichnung seines Inhalts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, § 874 BGB. Verfahrensrechtlich ist das Grundbuchamt zu einer solchen Bezugnahme verpflichtet, § 44 Abs. 2 S. 2 GBO. Dabei soll bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden, § 44 Abs. 2 S. 3 HS 1 GBO. Dadurch wird einer Überfüllung des Grundbuchs vorgebeugt und die Grundbucheintragungen aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die für den Rechtsverkehr wesentlichen Informationen beschränkt (BT-Drs. 17/12635, S. 19; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 44, Rdn. 91).
Teilweise wird deshalb eine solche schlagwortartige Kennzeichnung des Inhalts des Rechts bereits in der Eintragungsbewilligung für erforderlich erachtet (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1140). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
b) Der Inhalt des Grundbuchs ergibt sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (BGH, DNotZ 2015, 113, 114).
Während es dem eine Eintragung Bewilligenden obliegt, den Inhalt eines einzutragenden Rechts festzulegen, bestimmt das Grundbuchamt die Fassung einer Eintragung regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es das mit dem Eintragungsantrag Gewollte von sich aus klar zum Ausdruck zu bringen. An Vorschläge des Antragstellers hinsichtlich der Fassung einer Eintragung ist es nicht gebunden (Senat, Beschluss vom 30.6.1992 - 1 W 2863/92 - DtZ 1993, 25, 26; Demharter, a.a.O., § 44, Rdn. 13). Das nach § 44 Abs. 2 S. 3 GBO bestehende Erfordernis einer schlagwortartigen Bezeichnung des Inhalts einer Dienstbarkeit richtet sich deshalb an das Grundbuchamt und konkretisiert dessen Amtspflichten bei der Eintragung entsprechender Rechte (vgl. Knothe, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § ...