Leitsatz (amtlich)
Einigen sich die Parteien im notariellen Vermittlungsverfahren nach dem Sacherechtsbereinigungsgesetz auf einen bestimmten Notar, gibt grundsätzlich weder § 89 Abs. 2 SachenRBerG, noch § 15 BNotO noch § 88 Abs. 2 SachenRBerG einen Anspruch auf spätere Abberufung dieses Notars und Zuordnung eines neuen Notars.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 17.1.2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 36 des LG Berlin vom 7.12.2005 wird bei einem Beschwerdewert i.H.v. 3.000 EUR auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 27 Abs. 1 FGG, § 46 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Für die von den Antragstellern beantragte Abberufung des Notars Dr. P.L., sowie die gleichfalls beantragte Zuordnung eines neuen Notars nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gibt es keine rechtliche Grundlage.
Die Antragsteller haben im Oktober 2000 bei dem Notar Dr. P.L. die Durchführung von notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG beantragt. Die Zuständigkeit des Notars Dr. L., auf den sich die Parteien im Wege der rügelosen Einlassung durch die Antragsgegnerin (Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 88 Rz. 10) geeinigt haben ergibt sich aus § 88 Abs. 1 S. 1 SachenRBerG.
Gemäß § 89 Abs. 2 SachenRBerG entscheidet über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars das LG, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist. Diese Vorschrift, auf die die Antragsteller ihren als Beschwerde bezeichneten Antrag ausdrücklich stützen, regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit für Beschwerden nach § 19 FGG. Gemäß § 19 FGG findet gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das heißt die Beschwerde nach § 19 FGG richtet sich nur gegen "Verfügungen", d.h. sachliche Entscheidungen (Anordnungen, Beschlüsse) mit Außenwirkung, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 89 Rz. 51). Im Falle der Begründetheit der Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht auf Aufhebung und/oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rz. 113).
Im vorliegenden Fall wenden sich die Antragsteller nicht gegen eine bestimmte Verfügung des Notars, sondern behaupten ein Untätigsein des Notars. Ziel ihres Antrages ist nicht die Abänderung und/oder Aufhebung einer Verfügung des Notars, sondern dessen Ablösung durch einen anderen Notar, so dass sie ihren Antrag jedenfalls nicht auf § 89 Abs. 2 SachenRBerG i.V.m. § 19 FGG stützen können.
Gemäß § 15 BNotO, auf den die Antragsteller ihre "Beschwerde" hilfsweise stützen (Bl. 54), entscheidet über Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars eine Zivilkammer des LG, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Konkurrenz zwischen der Beschwerde nach § 19 FGG und nach § 15 BNotO soll nach der herrschenden Kommentarmeinung während des Vermittlungsverfahrens ausgeschlossen sein. Bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens soll den Beteiligten die Beschwerde nach § 15 BNotO gegen Verfahrenshandlungen des Notars nicht zustehen (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 89 Rz. 50, 64; Eickmann, Sachrechtsbereinigung, August 2005, § 89 Rz. 6). Es ist zumindest fraglich, ob sich diese Auffassung im Hinblick auf die neuere Rechtssprechung des BVerfG (BVerfG v. 11.12.2000 - 1 BvR 661/00, NJW 2001, 961) aufrechterhalten lässt (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz. 20a). Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob den Antragstellern wegen der behaupteten Untätigkeit des Notars der Rechtsweg des § 15 BNotO während des Vermittlungsverfahrens offen steht oder nicht, denn mit der Beschwerde nach § 15 BNotO könnten die Antragsteller nicht die beantragte Ablösung des Notars, sondern allenfalls erreichen, dass der Notar zur Vornahme oder Nichtvornahme bestimmter Amtshandlungen angewiesen wird (Eylmann/Vaasen, BNotO, 20. Aufl., § 15 Rz. 48).
Auch auf § 88 Abs. 2 SachenRBerG können die Antragsteller ihren als "Beschwerde" bezeichneten Antrag nicht stützen. Gemäß § 88 Abs. 2 SachenRBerG wird der zuständige Notar durch das LG bestimmt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist bestimmt, wenn sich Grundstückseigentümer und Nutzer nicht auf einen Notar verständigen können.
Hier haben sich die Parteien auf den Notar Dr. L. geeinigt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26.10.2005 zudem ausdrücklich erklärt, dass sie sich nicht widersetzen würde, wenn die Antragsteller auf ihre, der Antragsteller, Kosten einen anderen Notar beauftragen wollten. § 88 Abs. 2 SachenRBerG ist weder direkt noch analog anzuwenden, da ein durch das Gericht zu regulierendes Verständigungsproblem der Parteien i.S....