Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft) wird die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin mangels abweichender Regelungen gleichwohl durch deren Geschäftsführer vertreten. Einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf es dabei nicht.
2. Die Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG hat sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e StGB zu beziehen (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018, 12 W 126/17).
Normenkette
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e, § 39 Abs. 3 S. 1, § 45; HGB §§ 161, 164
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 148344 B) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 26. März 2019 des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 8. März 2013 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der Beteiligten ist ausweislich der Gesellschafterliste vom 7. Juni 2013 die I... V... KG, deren persönliche haftende Gesellschafterin die Beteiligte ist.
Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 19. Dezember 2018 meldete eine Frau... M... die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin ... L... und ihre Bestellung zur alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin an. Die Erklärung enthält dabei auch die Versicherungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, wobei sich die Versicherung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nicht auf die Straftatbestände nach den §§ 265c bis 265e StGB bezieht. Mit der Anmeldung wurde ein Protokoll der nunmehr unter der Bezeichnung V... H... GmbH & Co. KG firmierenden Alleingesellschafterin vom 13. November 2018 eingereicht. Unter Top 7 war insoweit mit 3.522 von 3.572 anwesenden Stimmen die Abberufung der Frau L... und die Bestellung der Frau M... zur Geschäftsführerin beschlossen worden. In der Versammlung waren 73,18% der Gesamtstimmen der Kommanditisten vertreten.
Auf die Einreichung der Anmeldung hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2019 die Einreichung des Gesellschaftsvertrages der KG aufgegeben. Nachdem der beurkundende Notar dieser Vorgabe entgegen getreten ist, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 26. März 2019, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, an dieser Aufforderung mit dem Hinweis festgehalten, dass der Bundesgerichtshof zwar die Auffassung vertreten habe, dass bei einer Einheitsgesellschaft wie hier die Komplementär-GmbH die KG zwar auch in der Gesellschafterversammlung der GmbH vertrete. Dies aber nur gelte, soweit der Gesellschaftsvertrag der KG keine Abweichungen vorsehe, was hier nur durch Vorlage des Vertrages festgestellt werden könne. Es hat zur Erledigung insoweit eine Frist von sechs Wochen gesetzt.
Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten am 27. März 2019 zugestellte Zwischenverfügung hat dieser mit Schreiben vom 28. März 2019, das am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. In der Folge hat er dann auch noch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 13. November 2018 über den Geschäftsführerwechsel eingereicht. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 18. April 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde vom 28. März 2019 ist nach § 382 Abs. 4 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Insoweit ist wegen der fehlenden Eigenbeschwer des Notar davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der Beteiligten eingelegt worden ist, auch wenn in der Beschwerdeschrift keine Angaben zum Beschwerdeführer gemacht werden (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 3 W 92/00 -, juris Rdn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 1978 - 20 W 406/78 -, DNotZ 1978, 750). Die Beteiligte ist durch die Nichtvollziehung der Anmeldung auch nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG beschwert, weil es um eine Eintragung in ihr Registerblatt geht. Der Beschwerwert von 600 EUR wird hier wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung, die die Organvertretung betrifft, erreicht.
2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Zum Vollzug des angemeldeten Geschäftsführerwechsels bedarf es der Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft nicht.
Wie der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 bereits in einer anderen Sache entschieden hat, wird auch dann, wenn eine KG einziger Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist, diese im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von der GmbH und deren Organen vertreten (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 22 W 84/18 -, juris). Insoweit kann zwar durch die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft anderes vereinbart sein. Ohne ausreichende Anhaltspunkte ist dies aber nicht zu unterstellen, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, dass in der...