Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.08.2014; Aktenzeichen 15 O 20/14) |
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Februar 2016 wird aufrechterhalten, soweit auf die Berufung der Beklagten das am 12 August 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 20/14 - wie folgt geändert wird:
Im landgerichtlichen Ausspruch zu Ziff. 1 wird nach "ohne vorige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen" angefügt: ", wenn dies geschieht wie bei dem Telefonanruf vom 16. Mai 2013 gegen 17:43 Uhr von der Telefonnummer ...zur Telefonnummer des Klägers ....
Der weitergehende Klageantrag zu Ziff. 1 wird abgewiesen."
Il. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 1/5, die Beklagte zu 1) 3/5 und die Beklagte zu 2) 1/5 zu tragen. Dies gilt nicht für die Mehrkosten aus der Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Lichtenberg Berlin an das Landgericht Berlin sowie die durch die Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin vom 17. Februar 2016 bedingten Kosten; diese Kosten hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (hinsichtlich der Unterlassung für die Beklagte zu 1) in Höhe von 4.000 Euro, hinsichtlich der Unterlassung für die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.000 Euro und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe (hinsichtlich der Zahlungsforderungen allerdings nur in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Berlin, in der er geschäftlich den Telefonanschluss mit der Rufnummer nutzt. Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem für Energieversorger Telefondienstleistungen wie Telefonwerbung an. Die Beklagte zu 2) ist ihre Geschäftsführerin.
Die Beklagten waren von dem Kläger, als Verfahrensbevollmächtigtem des bereits im Februar 2012 wegen rechtswidriger Telefonwerbung abgemahnt worden und hatten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlagen K 10 und K 11). Dem Internet sind zahlreiche Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe von dem Rufnummernstamm zu entnehmen (Anlagen K 12 bis K 16).
Bei dem Kläger klingelte am 14. Mai 2013 um 11.14 Uhr, am 15. Mai 2013 um 14.16 Uhr und um 18.53 Uhr und am 16. Mai 2013 um 13.21 Uhr das Telefon. Das Display zeigte jeweils eine Rufnummer aus dem Rufnummernstamm an. Diese Anrufe wurden noch vor dem Zustandekommen eines Gesprächs vom Anrufenden unterbrochen. Am 16. Mai 2013 gegen 17.43 Uhr wurde von der Rufnummer bei dem Kläger angerufen. Ihm wurde erklärt, man rufe für an, sei eine unabhängige Energieagentur und arbeite mit zusammen. Die anrufende Person warb für Energieleistungen der GmbH und gab auf Drängen als Rückrufnummer an. Der Kläger hatte zuvor kein ausdrückliches Einverständnis zum Erhalt dieser konkreten Werbung erklärt oder einen Dritten zu einer solchen Erklärung bestimmt.
Der Kläger mahnte wegen "dieses Werbeanrufs zunächst" die GmbH ab und erhielt von dieser die Auskunft, der Anruf sei durch die GmbH veranlasst worden (Anlage K 2). Am 18. Juni 2013 teilte die daraufhin dem Kläger mit, sie habe den Anruf nicht getätigt, aber ihre Vertriebspartnerin, die Beklagte zu 1), habe bestätigt, dass das Telefonat stattgefunden habe (Anlage K 3) Der Kläger mahnte am 19 Juni 2013 die Beklagten ab, dabei forderte er sie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale) auf (Anlage K 6). Die Beklagten gaben am 24. Juni 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auf die angerufene Telefonnummer beschränkt war, ab (Anlage K 7).
Sie gaben ferner an, die Daten des Klägers von der GmbH erhalten, zum Zwecke der Telefonwerbung gespeichert und an die Lieferanten zurückgegeben zu haben (Anlage K 8). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 2) betreibt die Beklagte zu 1) kein Callcenter, sondern fungiert als direkter Vertragspartner diverser Energieversorger als Bindeglied zu einzelnen Untervertriebspartnern, den Callcentern im klassischen Sinne.
Der Kläger erwirkte am 5. Juli 2013 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Lichtenberg (21C 1004/13) und vollzog diese am 12. Juli 2013. Am 13. August 2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Hö...