Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.01.2021; Aktenzeichen 15 O 604/19) |
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 26. Januar 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - 15 O 604/19 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03. März 2021 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union zu unterlassen
1. im Verhältnis zur Klägerin zu 1.
a) Parfumprodukte als Nachahmung von Parfüms der Marken "C. K.", "C.", "D.", "J. S.", "J.", "M. J." und/oder "R. C." zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies durch Nennung der Markendüfte in Kundenbewertungen wie folgt geschieht:
"E. von C. K. steht diesem Duft in nichts nach ;.)",
"Riecht genauso wie E. von C. K. und hält auch so lange. (...)",
"(...) C. o. steckt da hinter",
"Langanhaltend, entspricht S. von J. S.!",
"Das ist mein Lieblingsduft von R. C.",
"(...) Duftet herrlich, Love C.",
"Wiedererkennungseffekt: C. lässt grüßen",
"einer meiner Lieblingsdüfte, wie das Original J. L. B.",
"(...) Riecht so wie mein Lieblingsduft D. von M. J. ! (...)",
"Das Original J. C. von R. C. wollte ich schon immer haben. (...)",
"(...) Duftet genauso wie C. (Original). (...)",
"D. C. W. ist mein Lieblingsduft! (...)",
"Endlich habt ihr auch J. S. S. für Men! (...)",
"Mein Mann benutzt schon lange das 'J. H.' (...)".
"M. J. W.!"
und dies insgesamt wie in der Anlage K 1 wiedergegeben geschieht;
b) Parfumprodukte als Nachahmung von Parfüms der Marken "C. K." und/oder "D." zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben;
2. im Verhältnis zur Klägerin zu 2.
Parfumprodukte als Nachahmungen von Parfüms der Marken "H. B." und/oder "E." zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies durch die Nennung der Markendüfte in Kundenbewertungen wie folgt geschieht:
"So geil... ich bin begeistert! H. B. Orange",
"(...) und es riecht absolut wie d. r. von H. B.. Unglaublich, ich bin begeistert!"
"Original wie E. A.!",
"M. von E. riecht wie das Original und hält auch so bin sehr zufrieden",
"Ich finde den Duft echt toll, ist dem E. E. sehr ähnlich.",
"B. M. v. pour Femme dem Original wirklich identisch, sehr langanhaltend :).
(...)",
"Riecht wie das Original H. B. - H. und hält super lange an."
"(...) Riecht wie H. B., hält lange. (...)",
"B. B. - super Dupe! (...)",
"Steht dem Original von B. B. in nichts nach."
"Zur Scent/H. B. ist der Hammer (...)"
"The sent von H. B. ist ein hervorragender Duft. Ich habe das jetzt zum wiederholten mal bei A. gekauft und werde es weiterhin tun. (...)"
und dies insgesamt wie in der Anlage K 3 wiedergegeben geschieht.
II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, unter Vorlage aussagekräftiger Belege, den jeweiligen Markeninhaberinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die Duftzwillinge als Nachahmung vertrieben haben, die wie unter Ziffer l. 1. und 2. wiedergegeben, beworben wurden.
III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerinnen 2.084,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den jeweiligen Markeninhaberinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen durch den Vertrieb von Duftzwillingen als Nachahmungen, die wie unter Ziffer I.1. und 2. Wiedergegeben beworben wurden, entstanden ist.
V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2019 zu zahlen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
C. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
D. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.
E. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem neu gefassten Tenor zu I.1.a, I.1.b und I.2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 40.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem neu gefassten Tenor zu II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Be...