Normenkette
BGB § 929 S. 1, § 932 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen 36 O 33/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.7.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des LG Berlin – Geschäftsnummer 36 O 33/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert der Beschwer übersteigt für die Klägerin 20.000 Euro.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Pkw VW Multivan T 4 mit dem früheren amtlichen Kennzeichen … stand im Eigentum der Fa. … in Velten, deren Versicherin die Beklagte ist.
Am 21.2.2000 erschien bei dem Autohaus eine unbekannt gebliebene männliche Person und wies sich mit auf den Namen ausgestellten Personalpapieren aus, um eine Probefahrt zu unternehmen. Der Mann erhielt den Fahrzeugschein und einen Schlüssel. Von der Probefahrt kehrte er mit dem Fahrzeug nicht zurück.
Am 19.3.2000 besichtigte die Klägerin, die einen Pkw erwerben wollte, in Anwesenheit ihres Ehemannes sowie ihrer Schwiegereltern das Fahrzeug. Es trug nun die falschen Kennzeichen … und wurde von einer ebenfalls unbekannt gebliebenen männlichen Person zum Kauf angeboten. Der Verkäufer wies sich mit einem auf den Namen … ausgestellten gefälschten vorläufigen Personalausweis aus. Er legte einen Fahrzeugschein sowie einen -brief vor, die auf das Fahrzeug mit dem zuletzt genannten Kennzeichen lauteten. Es handelte sich bei den Papieren um Originalformulare, die ausgefüllt und mit Stempeln versehen worden waren.
Im Fahrzeugschein wurde der Name der Stadt Potsdam zweimal in der Schreibweise „Potzdam” aufgeführt. Des Weiteren fehlte ein Eintrag für das Datum der nächsten Hauptuntersuchung. Im Fahrzeugbrief wurde bei der Rubrik „Bescheinigung des Inhabers einer Allgemeinen Betriebserlaubnis” eingetragen: „… Wolfsburg, den …”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 10–14 d.A. verwiesen.
Am 20.3.2000 kaufte die Klägerin das Fahrzeug zum Preis von 42.500 DM. Sie bezahlte den Kaufpreis. Der Verkäufer übergab ihr die genannten Fahrzeugpapiere und zwei Autoschlüssel. Der Vertrag wurde auf dem Gelände der DEA-Tankstelle an der Autobahnabfahrt Michendorf/Beelitz abgewickelt.
Am 21.3.2000 beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug. Am 28.8.2000 wurde der Wagen an die Klägerin zurückgegeben. Die Fahrzeugpapiere verblieben bei den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Geschäftsnummer: …).
Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an das Autohaus … . Auf sie sind die Rechte an dem Fahrzeug übergegangen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe nicht erkennen können, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht gewesen seien. Sie und ihr Ehemann hätten ihr Verhalten beim Autokauf an den Hinweisen für den Kauf von Gebrauchtfahrzeuge ausgerichtet und seien diese Punkt für Punkt durchgegangen (Beweis: Zeugnis … Sp.).
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die amtlichen Fahrzeugpapiere für den geschlossenen Pkw des Typs Multivan T 4 der Marke Volkswagen, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer (FIN): … insb. den Original-Fahrzeugbrief und den Original-Fahrzeugschein an sie herauszugeben, hilfsweise, festzustellen, dass das vorbezeichnete Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dass die Fahrzeugpapiere als Fälschungen insb. an der falschen Schreibweise der Stadt Potsdam und der fehlenden Eintragung der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung im Fahrzeugschein erkennbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Klägerin auch deshalb leichtfertig und sorglos gehandelt, weil ihr nicht aufgefallen sei, dass ihr nur ein passender Schlüssel übergeben worden sei.
Das LG Berlin hat durch am 17.7.2001 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben, weil sie nicht in gutem Glauben gewesen sei. Sie könne deshalb weder die Herausgabe der Fahrzeugpapiere verlangen, noch die Feststellung, Eigentümerin des Wagens zu sein. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil nach den gesamten Umständen erhebliche Zweifel daran bestanden hätten, dass der Veräußerer auch der wirkliche Eigentümer des Fahrzeuges sei. Die Klägerin habe sich über offenliegende und mühelos erkennbare Verdachtsgründe hinweggesetzt. Sie sei in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, bei der Zulassungsbehörde oder ggf. der Polizei weitere Erkundigungen einzuholen.
Die unterschiedlichen und falschen Schreibweisen könnten nur mit einem Versehen der Verwaltungsbehörde oder damit erklärt werden, dass es sich um eine Fälschung handelte.
Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Verwaltungsbehörde einen Fahrzeugschein ausgebe, in dem der Name ihres Sitzes falsch ge...