Normenkette
BGB §§ 242, 280 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 3; HGB § 377 Abs. 1-2, 3 Hs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.03.2020; Aktenzeichen 105 O 64/18) |
LG Berlin (Beschluss vom 13.05.2020; Aktenzeichen 105 O 64/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2020, Az. 105 O 64/18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2020 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Lebensmittelproduzent (Klägerin) und Zwischenhändler (Beklagte). Sie streiten über die Mangelhaftigkeit einer in drei Chargen erfolgten Lieferung von insgesamt rund 15 t geschnittener, tiefgekühlter grüner Jalapeños, kleiner bis mittelgroßer, scharfer Paprikaschoten. Die Ware wurde aus Indien an die Beklagte und von dort in insgesamt drei Lieferungen an die Klägerin geliefert.
Die Lieferungen erfolgten am 02.08.2017, 21.08.2017 und am 20.09.2017. Mit der ersten Lieferung erhielt die Klägerin am 02.08.2017 6.750 kg (netto) Jalapeños zu je 10 kg geliefert (Bezeichnung: "Charge: K 5409 / M2261108, M2261109, M2261110", siehe Anlage K1, Blatt 1). Mit der zweiten Lieferung erhielt die Klägerin am 21.08.2017 weitere 6.750 kg (netto) Jalapeños zu je 10 kg geliefert (Bezeichnung: "Charge: K 5409 / M2261108, M2261109, M2261110", siehe Anlage K1, Blatt 2). Mit der dritten Lieferung erhielt die Klägerin dann am 20.09.2017 fünf Paletten mit insgesamt 2.170 kg (netto) Jalapeños zu je 10 kg (Bezeichnung: "Charge: K 5409 / M2261108, M2261109, M2261110", siehe Anlage K1, Blatt 1) sowie weitere 17 Paletten mit insgesamt 7.280 kg (netto) zu je 10 kg. Davon waren 1.800,00 kg der Bezeichnung "Charge: K 5409 /M2261108, M2261109, M226110" zugeordnet und weitere 5.480 kg der Bezeichnung "Charge: K 5410 / M 2261111, M2261112, M2261114" (siehe Anlage K1, Blatt 3).
Mit E-Mail vom 13.10.2017, 15.34 Uhr (Anlagenkonvolut K12) wandte sich die Klägerin an die Beklagte unter dem Betreff "Fremdkörper". Herr P... von der Klägerin übersandte an Herrn S... von der Beklagten Fotos "zur Fremdkörper-Reklamation". Ein Foto zeigt Jalapeños-Scheiben und in der Mitte einen Fremdkörper, ein weiteres Foto einen Karton mit einem Packkleber, der die Nr. 64 Lot Nr. M2261108, GE 805, ausweist sowie ein Production Date 08 - Nov - 2016 und ein MHD BBD 08 - Nov - 2018.
Bei dem Fremdkörper handelte es sich um ein scharfkantiges Plastikteil.
Die Klägerin hat in I. Instanz behauptet, sie habe aus diesen Lieferungen bis auf einen Restbestand von ca. 1,5 t Chili-Cheese-Nuggets hergestellt und dann kurz vor Ende der Produktion am 13.10.2017 festgestellt, dass sich zwischen den noch nicht verarbeiteten Jalapeño-Scheiben ein Plastikfremdkörper befand.
Dies habe sie bei der Wareneingangsuntersuchung nicht festgestellt und bei ordnungsgemäßer Untersuchung auch nicht feststellen können.
Sie habe daher die bereits produzierten und ausgelieferten Chili-Cheese-Nuggets zurückgerufen und die bereits gelieferten aber noch nicht verarbeiteten Jalapeños nicht weiterverarbeitet. Die Nuggets seien nicht verkehrsfähig, da der Verdacht der Kontamination mit Plastikfremdkörpern bestehe. Die Nuggets könnten nicht mehr darauf überprüft werden, ob sie Fremdkörper enthalten, dies sei technisch nicht möglich. Die bereits produzierten Chili-Cheese-Nuggets habe sie in einem Tiefkühllager eingelagert, wofür Lagerkosten anfallen würden. Für die nicht verkehrsfähigen Nuggets würden bei der späteren Vernichtung weitere Kosten anfallen.
Ihren Schaden sieht die Klägerin darin, dass sie für die bereits produzierten und gelieferten aber wieder zurückgerufenen Chili-Cheese-Nuggets den Nettopreis von 22,95 EUR pro Karton bei insgesamt 7.531 Kartons nicht erhalten habe. Es ergebe sich ein Schadensbetrag von 172.836,45 EUR. Hinzu kämen noch Kosten für eine sachverständige Analyse des Plastikfremdkörpers in Höhe von 570,00 EUR. Von dem Gesamtbetrag von 173.406,45 EUR zieht die Klägerin dann 44.112,72 EUR ab, weil sie in diesem Umfang unstreitig am 30.04.2018 gegen eine Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt hat. Die Klägerin hat zuletzt Zahlung von 129.293,73 EUR verlangt nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Aus den noch nicht abschließend bezifferbaren Kosten der Lagerung und Vernichtung der bereits produzierten Chili-Cheese-Nuggets ergebe sich ein weiterer zukünftiger Schaden, der Gegenstand des erstinstanzlichen Feststellungsantrags war.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. In der Beweisaufnahme hat es den Zeugen Prof. Dr. B..., seinerzeit Leiter Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung der Klägerin, vernommen und zwar zu den seinerzeit durchgeführten Wareneingangsuntersuchungen und dabei getroffenen etwaigen Feststellungen sowie zum Preis des Endprodukts von...