Das OLG Hamm[1] sieht das im Grundsatz ähnlich: Der Betreiber der Anlagen muss für Geräte, die der Erprobung der Geschicklichkeit dienen, eine der Verkehrserwartung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Die Fähigkeiten der Nutzer dürfen nicht unvorhersehbar überbeansprucht werden. Es muss vermieden werden, dass im Fall des Verlusts des Gleichgewichts keine gravierenden Beeinträchtigungen entstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um atypische Abläufe handelt, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Nutzers zuzurechnen sind. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn den Besuchern Balancierscheiben zur Verfügung gestellt werden.

Eigenverschulden

Allerdings: Besteigt der Besucher eines Freizeitparks Anlagen, deren Nutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, hat er die Folgen einer Verwirklichung des Risikos – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter Umständen selbst zu tragen. Im konkreten Fall traf die Geschädigte nach Ansicht des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 20.5.2008, 21 U 7/08, NJW-RR 2008 S. 1555.

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