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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Harald Kinne, Klaus Schach
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1 Regelungsinhalt – Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Nach h. M. war der Vorgänger des § 536b, der § 539, entsprechend anwendbar, wenn dem Mieter während der Mietzeit ein (nachträglicher) Mangel bekannt wurde und er gleichwohl die Miete über ca. sechs Monate vorbehaltslos zahlte (BGH, NJW 1997, 2474; BGH, NJW-RR 1992, 26, 268; BGH NJW 1974, 2233; OLG Naumburg, NZM 2000, 100, 101; OLG Naumburg, Urteil v. 6.2.2001, 9U 179/00, ZMR 2001, 617; OLG Frankfurt/Main, WuM 2000, 116; KG Berlin, NZM 1998, 437; KG Berlin, GE 2001, 1195; LG Aachen, WuM 1992, 243; LG Köln, WuM 1988, 15). Nach der Neufassung des § 536b, der ausdrücklich nur den Gewährleistungsausschluss bei anfänglichen Mängeln regelt, ist die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf nachträgliche Mängel nicht mehr gerechtfertigt, zumal da in § 536c ausdrücklich die Rechtsfolgen bezüglich nachträglich aufgetretener Mängel geregelt sind (BGH, Urteil v.16.7.2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601; BGH, NZM 2005, 303; BGH, WuM 2007, 72, 73; OLG Brandenburg, Urteil v.16.4.2008, 3 U 130/06, zitiert nach juris).

Nur bei vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Wohnraummietverträgen verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1.9.2001 aufgetretenen nachträglichen Mängel dabei, dass der Mieter mit seinem Minderungsrecht, Schadensersatzanspruch und Kündigungsrecht wegen teilweiser oder vollständiger Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs infolge des Mangels ausgeschlossen bleibt, wenn er die Miete in voller Höhe vorbehaltslos gezahlt hat (BGH, Urteil v. 16.7.2003, VIII ZR 274/02, a.a.O.). § 539 a.F. bleibt analog anwendbar mit der Folge, dass die vorbehaltlose Mietzahlung über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Kenntnis des nachträglich – aber vor dem 1.9.2001 – aufgetretenen Mangels zum Verlust des Minderungsrecht, des Schadensersatzanspruchs und des Kündigungsrecht führt, nicht dagege...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
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1Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. 2Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel ...

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