1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht mit einigen sprachlichen Änderungen dem bisherigen § 560. Wegen der an dieser Stelle gliederungsbedingten Beschränkung auf Wohnraummietverhältnisse wurde der bisherige Satzteil "im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters", der nur auf die Gewerbemiete bezogen ist, gestrichen, ohne dass eine inhaltliche Änderung damit verbunden ist. Bei der Gewerbemiete, für die die Vorschrift durch den Verweis in § 578 anwendbar ist, ist dieser Gesichtspunkt aber weiterhin auch im Rahmen der "gewöhnlichen Lebensverhältnisse" zu berücksichtigen – so die amtliche Begründung.
2 Erlöschungstatbestände
Rz. 2
Die vielen Möglichkeiten des Erlöschens des Vermieterpfandrechts zeigen die mangelnde Praktikabilität dieses Sicherungsrechts. Denn neben § 562a gelten die allgemeinen Erlöschensgründe des Pfandrechts, nämlich § 1242 Abs. 2 Satz 1, § 1250 Abs. 2, §§ 1252, 1255, 1256.
Nach § 562a reicht es zum Erlöschen des Pfandrechts aus, dass die dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache von der Mietsache weggeschafft wird, wobei nach jetzt herrschender Meinung auch die nur vorübergehende Entfernung ausreicht. Dies ist gerade beim Entfernen eines abgestellten Fahrzeugs wichtig mit der Folge, dass bei jeder Fahrt das Vermieterpfandrecht erlischt und wieder entsteht (vgl. Emmerich/Sonnenschein, § 560 Rn. 2).
Dem Vermieter steht allerdings nach Satz 1 ein sog. Sperrecht zu. Die Entfernung der Sache bringt nämlich das Pfandrecht nicht zum Erlöschen, wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Dabei muss es sich um einen konkreten Widerspruch handeln, der nicht an eine Form gebunden ist, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt.
3 Duldungspflicht des Vermieters
Rz. 3
Der Vermieter hat das Sperrecht unter den Voraussetzungen des § 562a Satz 2 nicht. Der Mieter darf nämlich ohne weiteres Sachen entfernen, wenn dies im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt (z. B. bei der Gewerbemiete) oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt. Dazu gehört z. B. die regelmäßige Benutzung des Fahrzeugs, die Mitnahme von Sachen auf Reisen. Außerdem kann der Vermieter nicht widersprechen, wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung offenbar ausreichen. Daraus folgt, dass das Vermieterpfandrecht praktisch überhaupt nur bei bestimmten außergewöhnlichen Sachen des Mieters wirkt, z. B. bei wertvollen Einrichtungsgegenständen, die üblicherweise nicht ständig ausgetauscht zu werden pflegen (z. B. wertvolle Möbel).