Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung desselben mit dem verstorbenen Mieter durch dessen Ehegatten, sonstigen Familien- bzw. Haushaltsangehörige oder Lebenspartner, die schon vorher mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2010 geltenden Recht (§ 569a Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 und 4, § 569b Satz 2 a.F bzw. ab 1.8.2001 § 569b a. F.). Gegenüber der bisherigen Regelung bestehen jedoch folgende Unterschiede:
- Die bis zum 1.9.2011 geltende Haftung des Erben für frühere Verbindlichkeiten neben den überlebenden Mitmietern im Innenverhältnis ist ab diesem Zeitpunkt nur fakultativ; sie steht nämlich gem. § 563b Abs. 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt anderweitiger Bestimmung, die der verstorbene Mieter zu Lebzeiten mit den eintritts- oder fortsetzungsberechtigten Personen oder dem Erben getroffen hat.
- Neu ist ferner ab 1.9.2011 der in § 563b Abs. 3 eingefügte Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit durch diejenigen Ehegatten, Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner, die gem. § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen das Mietverhältnis gem. § 563a fortgesetzt worden ist.
2 Haftung des eintretenden Partners
Rz. 2
Aufgrund des Eintritts in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 1 und Abs. 2 haften der überlebende Ehegatte, die Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner im Außenverhältnis zum Vermieter für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ab dem Tod des verstorbenen Mieters allein. Gem. § 563b Abs. 1 Satz 1 haften sie für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten neben dem Erben. Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken (§ 1975), die Einrede der Dürftigkeit erheben (§ 1990) oder das Erbe ausschlagen (§ 1942). Die eingetretene/n Person/en können nicht die Einrede des ungeteilten Nachlasses noch die Drei-Monats-Einrede erheben, da sie eben unmittelbar aufgrund des Eintritts haften (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 8).
Für die bis zum Tod des anderen Partners entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ordnet § 563b Abs. 1 Satz 1 ihre Haftung als Gesamtschuldner an. Der Vermieter kann nach seiner Wahl jeden der Gesamtschuldner ganz oder teilweise bzw. allein oder gemeinschaftlich in Anspruch nehmen (§ 421). Die Haftung beschränkt sich auf die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter wie Mietansprüche, Betriebskostenvorauszahlungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, Ansprüche auf Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Mietdauer bzw. einen angemessenen Vorschuss dafür sowie Schadensersatzforderungen wegen nicht oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Sie haften auch für Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die der Vermieter an einen Dritten abgetreten hat. Nicht darunter fallen Ansprüche der Energieversorgungsunternehmen aus direkt mit dem Mieter geschlossenen Versorgungsverträgen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 5).
Der Vermieter kann den Eingetretenen bereits vor Ablauf der Ablehnungsfrist des § 563 Abs. 3 Satz 1 in Anspruch nehmen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 7), da der Eintritt kraft Gesetzes mit dem Tod des Mieters erfolgt. Der in Anspruch genommene Eintrittsberechtigte kann aber die Erfüllung der Mietverbindlichkeit verweigern, wenn er zur Ablehnung fest entschlossen ist. Andererseits steht die Möglichkeit der außerordentlichen befristeten Kündigung seitens des Vermieters (§ 563 Abs. 4) der Inanspruchnahme des Eingetretenen nicht entgegen, da die Kündigung das Mietverhältnis nicht rückwirkend beendet; auch hier wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Eingetretene sich gegenüber der Inanspruchnahme seitens des Vermieters auf dessen Treuwidrigkeit berufen kann.
Erlöschen des Anspruches
Der Anspruch erlischt mit dem Zugang der Ablehnungserklärung gem. § 563 Abs. 3 (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 7).
Im Innenverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten, Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner und dem Erben haftet jedoch der Erbe gem. § 563b Abs. 1 Satz 2 vorrangig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mehrere Mitmieter
Bei mehreren Mietmietern betrifft das jedoch nur denjenigen Anteil, den der verstorbene Mieter im Verhältnis zu seinen anderen Mitmietern zu tragen hatte. Vorrangig sind die (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Absprachen zwischen den Mitmietern; fehlen Absprachen, verteilen sich die Lasten nach Kopfteilen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 10).
Absprachen des verstorbenen Mieters mit seinen Mitmietern können seine völlige Freistellung im Innenverhältnis vorsehen mit der Folge, dass eine Haftung des Erben im Innenverhältnis ausscheidet. Sollte dagegen der verstorbene Mieter nach den internen Absprachen die finanziellen Lasten allein tragen, hat der Erbe die bis zu Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis auch allein zu übernehmen....