Rz. 2
Zur Form der Kündigung, Zugang und dgl. wird zunächst auf die Erläuterungen zu § 542 Bezug genommen.
Die notwendig von allen Vermietern oder Mietern gemeinsam getragene und ebenso notwendig an alle von mehreren Vertragspartnern gerichtete Kündigungserklärung muss der Schriftform genügen. Der Begriff ist in § 126 Abs. 1 legal definiert, danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Nach § 126 Abs. 3 kann die schriftliche Form durch elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das ist bei § 568 Abs. 1 nicht der Fall (vgl. Staudinger/Rolfs (2021), BGB § 568, Rz. 16 m. w. N.; a. A. Lützenkirchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 568 BGB, Rz. 5). § 126a konkretisiert das insofern, als bei der elektronischen Form der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss.
Auch wenn durch den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes schon seit dem Jahre 2000 geklärt ist, dass der durch das Prozessrecht geforderten Schriftform selbst ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift genügt (vgl. Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160), kann die nach materiellem Recht erforderliche Schriftform durch Telefax nicht erfüllt werden (vgl. Staudinger/Rolfs (2021), BGB § 568, Rz. 15 m. w. N.; Prütting/Wegen/Weinreich, § 568, Rz. 2 m. w. N.; BGH, Urteil v. 28.1.1993, IX ZR 259/91, BGHZ 121, 224, Rz. 35). Eine schriftsätzliche Kündigung im Rahmen eines Rechtsstreits kann nur dann der Schriftform genügen, wenn sie von der die Kündigungserklärung abgebenden Person eigenhändig unterzeichnet oder, wenn der Schriftsatz elektronisch eingereicht wird, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen wird.
Kündigung per beA
Eine Einreichung mit einfacher Signatur per beA genügt der gesetzlichen Schriftform gem. § 126a Abs. 1 nicht.
Das Original des Schriftsatzes verbleibt in der Gerichtsakte, somit geht dem Kündigungsempfänger stets nur ein Doppel des Kündigungsschriftsatzes zu. Für den formwirksamen Zugang der Kündigungserklärung reicht es aus, wenn die beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes eigenhändig von demjenigen paraphiert ist, der die Kündigungserklärung abgegeben, also auch den Originalschriftsatz unterschrieben hat; wird die zuzustellende Abschrift hingegen gem. § 169 Abs. 2 ZPO von der Geschäftsstelle beglaubigt, so ist die Schriftform nicht gewahrt (vgl. BGH, Beschluss v. 4.7.1986, V ZR 41/86, ZMR 1987, 56). Ist der, elektronisch an das Gericht übermittelte, Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wird er mitsamt der Signatur – sei es gem. § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt, sei es gem. § 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO durch das Gericht – elektronisch an den Gegner übermittelt, so genügt dies gem. §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 unproblematisch der gesetzlichen Schriftform (vgl. LG Berlin, Urteil v. 13.1.2021,64 S 11/20, Rz. 25, juris; Schmidt-Futterer/Streyl, MietR, 15. Aufl. 2021, § 568 Rz. 29; a. A. Staudinger/Rolfs, 2021, BGB § 568, Rz. 22). Wird der auf elektronischem Weg eingereichte Schriftsatz hingegen zum Zwecke der Zustellung in Papierform überführt, so kommt es für die Wahrung der gesetzlichen Schriftform darauf an, ob die Geschäftsstelle die Förmlichkeiten achtet und insbesondere den nach § 298 ZPO erforderlichen Transfervermerk beifügt (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 12.10.2022, 64 S 160/22, Rz. 3, juris; Schmidt-Futterer/Streyl, MietR, 15. Aufl. 2021, § 568 Rz. 29).
Formwirksamkeit
Um medienbruchbedingte Diskussionen über die Formwirksamkeit einer Schriftsatzkündigung anlässlich der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder im Rahmen eines Parteiprozesses gar nicht erst aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich, Mietvertragskündigungen auch während des laufenden Rechtsstreits – ggf. zusätzlich – außergerichtlich auf traditionellem Wege in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift vorzunehmen. Ist der Kündigungsempfänger hingegen anwaltlich vertreten, so wird die Schriftform gem.§§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 unproblematisch gewahrt, wenn der Kündigungsschriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und dem gegnerischen Rechtsanwalt mitsamt der Signatur – sei es gem. § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt, sei es gem. § 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO durch das Gericht – elektronisch übermittelt wird. Elektronisch übermittelte Schriftsätze ohne qualifizierte Signatur genügen der Schriftform nicht.
Fast alle mit einer Schriftsatzkündigung im Rechtsstreit bisher verbundenen Fallstricke hat der Gesetzgeber inzwischen mit Wirkung zum 17.7.2024 gekappt. An diesem Tag ist § 130e ZPO in Kraft getreten, wonach für schriftformbedürftige Erklärungen in elektronisch eingereichten Schriftsätzen die Einhaltung der Schriftform fingiert wird, falls der Schriftsatz den Prozessgegner tatsächlich erreich...