Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG) ist am 1.7.2024 in Kraft getreten. Die Bundesregierung muss eine Strategie mit messbaren Zielen vorweisen – auch Gebäude müssen berücksichtigt werden. Was heißt das für die Wohnungswirtschaft?
Die Bundesregierung will mit dem Klimaanpassungsgesetz (KAnG) Vorsorge treffen für Veränderungen durch den Klimawandel, wie etwa extreme Wetterbedingungen – am 1.7.2024 ist das Gesetz in Kraft getreten. Es soll einen verbindlichen rechtlichen Rahmen für Bund, Länder und Kommunen schaffen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen.
Das Ziel des Gesetzes ist in § 1 KAnG definiert. Wortwörtlich heißt es da unter anderem:
Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere die drohenden Schäden, zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren, und dient dem Schutz von Leben und Gesundheit, Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie der Natur und des Ökosystems vor negativen Auswirkungen des Klimawandels. Vor allem sollen drohende Schäden reduziert und vermieden werden.
Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG) wurde am 22.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Handlungsfelder: Gebäude müssen berücksichtigt werden
Die Bundesregierung muss bis Ende September 2025 eine vorsorgende Strategie mit messbaren Zielen vorweisen, regelmäßig aktualisieren und fortlaufend umsetzen, heißt es in dem Gesetz. Die Klimaanpassungsstrategie muss außerdem unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle 4 Jahre fortgesetzt werden.
Zu den Handlungsfeldern gehören unter anderem Gebäude. Mögliche Maßnahmen sind die Begrünung von Dächern und Fassaden von Gebäuden oder energieeffiziente Gebäudestandards und Oasen in Städten. Daten über Schadenssummen, die auf Schäden durch extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind, sollen regelmäßig erhoben werden.
Risikovorsorge und die Anpassung an die Folgen der Klimakrise zählen neben konsequentem Klimaschutz zu den politischen Schwerpunkten der Bundesregierung. Der Koalitionsvertrag sieht hier einen Dreiklang vor:
Das Klimaanpassungsgesetz gibt einen verbindlichen Rahmen für Bund, Länder und Kommunen vor.
Mit einer neuen, vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen nimmt sich der Bund selbst in die Pflicht.
Eine gemeinsame, flächendeckende Finanzierung durch Bund und Länder soll perspektivisch für dauerhafte Unterstützung sorgen.
Klimaanpassung: Berücksichtigungsgebot in § 8 KAnG
Ein wichtiges Instrument ist das Berücksichtigungsgebot in § 8 KAnG: Träger öffentlicher Aufgaben sollen das Thema Klimaanpassung bei ihren Planungen und Entscheidungen fachübergreifend und integriert mitdenken.
Träger öffentlicher Aufgaben sind gemäß § 2 Nr. 3 KAnG "alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind".
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft empfahl während einer Verbändeanhörung im April 2023 zum Entwurf eines Entwurfs eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes eine ausdrücklichen Klarstellung, dass Wohnungsunternehmen nicht als Träger öffentlicher Belange im Sinne des Gesetzes gelten, um Missverständnisse zu vermeiden – dem kam der Gesetzgeber nicht nach.
Klimaanpassung bei Wohnungsunternehmen
"Die Wohnungsunternehmen sind nicht direkt vom Gesetz betroffen, setzten sich aber selbst bereits mit Fragen der Klimaanpassung auseinander", sagte Dr. Ingrid Vogler, Leiterin Energie und Technik beim GdW. Hier ein paar Beispiele:
- eine häufigere Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, häufigeres Hochwasser,
- zeitweises Absinken des Grundwasserspiegels, Verstärkung von Trockenheit und
- die Erzeugung oder Verstärkung lokaler Wärmeinsel-Effekte.
Der GdW begrüße insbesondere die geplante Klimarisikoanalyse und vorsorgende Klimaanpassungsstrategie, die die Bundesregierung bis zum 30.9.2025 vorzulegen habe – und werde sich daran beteiligen.
(https://www.bmuv.de/themen/klimaanpassung/das-klimaanpassungsgesetz-kang)